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Es handelt sich im Muster um eine "Kurzbeschreibung". Je komplexer die Anlage ist, desto eher empfehlen sich ausführliche Darlegungen, insbesondere hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen.[27] Ein "Heizkraftwerk", das nur eine Wohnanlage versorgt, kann nicht im Sondereigentum stehen.[28] Werden auch andere selbstständige Grundstücke versorgt, kommt die Bildung von Teileigentum in Betracht.[29]

[27] Zur Zweckmäßigkeit einer ausführlichen Präambel und deren Rechtsnatur (i.d.R. keine Vereinbarung, aber Auslegungshilfe) Elzer u.a./Elzer, S. 184.
[28] Diese Frage hat den BGH mehrfach beschäftigt, vgl. z.B. BGH NJW 1975, 688; BGHZ 73, 302; BGHZ 109, 179.
[29] Bei geplanter Realteilung ist dies allerdings erst nach deren Vollzug möglich und verursacht erheblichen Aufwand.

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