Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsuntersagung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 3130/99)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 339/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. September 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Nutzungsverbot und die Duldungsverpflichtung erst ab dem 1. Juni 2000 vollstreckt werden dürfen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus einer Gaststätte und acht Wohnungen besteht. Der Antragsgegnerin gehört die im Erdgeschoß gelegene Gaststätte mit Nebenräumen samt Keller Nr. 1. Dem Antragsteller gehören schon längere Zeit zwei Wohnungen der Anlage; mit notariellem Vertrag vom 26.6.1998 kaufte er eine weitere Wohnung, die im ersten Stock gelegene Wohnung Nr. 3 samt Keller- und Dachbodenraum. Diese Wohnung hatte früher der Antragsgegnerin gehört; der Rechtsvorgänger des Antragstellers (Verkäufer) hatte sie in der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluß vom 25.5.1993 erworben. Seit Anfang Februar 2000 ist der Antragsteller als Eigentümer der Wohnung Nr. 3 im Grundbuch eingetragen.

In dem im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Kellerraum befindet sich eine Gastherme, von der sowohl die Wohnung Nr. 3 als auch die Räume der Einheit Nr. 1 mit Wärmeenergie versorgt werden.

Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gibt es über die Nutzung der Therme Meinungsverschiedenheiten auch finanzieller Art. Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin die Nutzung der im Keller Nr. 3 befindlichen Gastherme zu untersagen und sie zu verpflichten, die Abtrennung der Gaststättenheizung (von dieser Therme) zu dulden. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 5.3.1999 stattgegeben, das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 10.9.1999 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Senat räumt der Antragsgegnerin lediglich eine Schonfrist ein, um sich auf die neuen Verhältnisse einstellen zu können.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe zu Recht entschieden, daß die Antragsgegnerin die Therme nicht mehr nutzen dürfe und die Abtrennung ihrer Räume von der Gasheizung zu dulden habe. Der Antragsteller könne verlangen, daß die Antragsgegnerin ihr Teileigentum in Zukunft aus einer anderen Wärmequelle versorge. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers sei ausweislich des Teilungsplans auch Eigentümer des Kellers Nr. 3; in diesen Keller eingebrachte und eingebaute Sachen seien ebenfalls Sondereigentum. Aufgrund seiner künftigen Stellung als Alleineigentümer könne der Antragsteller daher verlangen, daß die Antragsgegnerin die Nutzung seines Sondereigentums unterlasse. Er sei nicht verpflichtet, Dritte über die in seinem Alleineigentum stehende Anlage mitzuversorgen.

Diesem Verlangen könne die Antragsgegnerin nicht mit dem Hinweis entgegentreten, ihr müsse die Nutzung gestattet werden, weil die Heizung gemeinschaftliches Eigentum, zumindest jedoch Mitsondereigentum und nicht bloßes Sondereigentum des Antragstellers sei. Die Therme sei unbestritten nicht dazu bestimmt gewesen, die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage zu versorgen. Schon deshalb sei sie nicht gemeinschaftliches Eigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG. Allenfalls könnte von einem sogenannten „Mitsondereigentum” der Eigentümer zweier Einheiten, Nr. 1 und Nr. 3, gesprochen werden. Eine solche Rechtsfigur werde von der Rechtsprechung jedoch überwiegend abgelehnt. Dies werde insbesondere damit begründet, daß Sondereigentum nicht mehreren Miteigentumsanteilen zugerechnet werden könne. Der Antragsteller sei somit nicht gezwungen, sich mit der Antragsgegnerin über eine Benutzungsregelung im Sinne von § 15 Abs. 2 WEG zu einigen.

Die Antragsgegnerin habe auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Weigerung des Antragstellers, eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen, als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließe. Aus den bei den Grundakten befindlichen Teilungsplänen dränge sich ein solcher Sachverhalt nicht auf. Vielmehr werde daraus ersichtlich, daß der Keller der Wohnung Nr. 3 nur unter den WC-Räumen des Teileigentums Nr. 1 liege, während ein ganz erheblicher Teil des Kellers Nr. 1 sich unter den Gasträumen desselben Teileigentums befinde. Die Installierung einer eigenen Therme in diesem Bereich erscheine daher baulich als möglich. Daß dies technisch unmöglich wäre, ferner daß andere Möglichkeiten nicht gegeben wären und ein Bestehenlassen des gegenwärtigen Zustandes als einzige Möglichkeit verbliebe, behaupte die Antragsgegnerin selbst nicht.

2. Die Entscheidung des Landgerichts ...

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