Rz. 8
Gem. § 1 Abs. 4 WEG kann Sondereigentum nur an einem Grundstück im Rechtssinne gebildet werden. Sollen mehrere Grundstücke in eine Aufteilung einbezogen werden, so ist zuvor Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder Bestandteilszuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) erforderlich. Wegen § 5 Abs. 2 GBO ist dafür allerdings in der Regel ein unmittelbares Aneinandergrenzen erforderlich, sofern nicht wegen gemeinsamer Anlagen (dies kann gerade bei großen Gemeinschaften der Fall sein) ein erhebliches Bedürfnis für die Vereinigung besteht. Bei unterschiedlichen Belastungen kann eine Rangregulierung erforderlich sein.[4] Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist eine Identität sowohl der Beteiligten als auch deren Quoten an den betroffenen Grundstücken erforderlich.[5]
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