Leitsatz (amtlich)

1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche Erklärungen, das heißt typischerweise die notwendigen Erklärungen zur Vertragsabwicklung, die von den Beteiligten oder vom Notar bei Vertragsunterzeichnung übersehen wurden, abgeben darf.

2. Bewilligen und beantragen die Beteiligten im notariellen Vertrag die Eintragung der Vereinigung zweier unterschiedlich belasteter Flurstücke mit dem Ziel der Bildung von Wohnungseigentum, scheitert dieser Antrag an Bedenken des Grundbuchamts und nimmt der Notar ihn deshalb zurück, so ist ein im Wege der Eigenurkunde abgegebener Antrag des Notars auf Bestandteilszuschreibung nicht als notwendige Erklärung zur Vertragsabwicklung von der "Änderungsvollmacht" gedeckt.

 

Normenkette

GBO § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 15, 16 Abs. 2, §§ 19, 29; BGB §§ 890, 1131, 1192 Abs. 1, § 1200 Abs. 1; BNotO § 24 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 635/08)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 bis 4 waren zu je 1/3 Anteil eingetragene Eigentümer der im Eingang näher bezeichneten Grundstücke sowie des auf dem gleichen Blatt gebuchten Grundstücks.

Die Grundstücke sind wie folgt belastet in Abteilung III:

Die Grundstücke Flur 80, Flurstück 70 und Flur 100, Flurstück 39 mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe 139.582,68 EUR und - nachrangig - alle drei Grundstücke mit einer Gesamtgrundschuld i.H.v. 77.000 EUR.

Die Beteiligten zu 2-4 beabsichtigten, ihre Eigentumsverhältnisse an den drei Grundstücken neu zu ordnen und unter Einbeziehung der Beteiligten zu 1, der Ehefrau des Beteiligten zu 2, das Eigentum an den Grundstücken Flur 100 Flurstück 39 (1826 qm) und Flurstück 130 (3 qm) in Wohnungseigentum aufzuteilen.

Zu diesem Zweck erklärten die Beteiligten zu 3 und 4 im Vertrag des Notars Dr. H. B. vom 22.4.2008 (UR-Nr. 550/2008) die Auflassung und Eintragungsbewilligung der Übertragung jeweils 1/12 ihres Miteigentums an den Grundstücken auf den Beteiligten zu 2, der wiederum von den nunmehr innegehaltenen 2/4 Miteigentumsanteilen 1/4 an die Beteiligte zu 1 übertrug und die entsprechende Eintragung bewilligte.

In einem weiteren Teil der notariellen Urkunde teilten die Beteiligten das Eigentum an den Grundstücken Flur 100, Flurstücke 39 und 130 unter Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung in Wohnungseigentum auf. Zu diesem Zweck bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung der Vereinigung der Flurstücke 39 und 130. Ferner verbanden jeweils die Beteiligten zu 1 und 2 einerseits und die Beteiligten zu 3 und 4 andererseits ihre Miteigentumsanteile von je ¼ zu einem jeweiligen Miteigentumsanteil von ½ und diesen mit dem Sondereigentum einerseits an der Wohnung Nr. 1 und andererseits an der Wohnung Nr. 2, wobei das so begründete Wohnungseigentum jeweils einerseits dem Beteiligten zu 1 und 2, anderseits den Beteiligten zu 3 und 4 jeweils zur Hälfte zustehen sollte. Die Beteiligten bewilligten und beantragten die Eintragung des Wohnungseigentums unter näherer Bestimmung des Inhaltes des Sondereigentums.

Der notarielle Vertrag enthält unter Ziffer E c folgende Notarvollmacht:

"Die Beteiligten bevollmächtigten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist."

Der Notar hat am 14.7.2008 beantragt, die Eigentumsumschreibung zu je ¼ Anteil auf die Beteiligten sowie die Vereinigung der Flurstücke 39 und 130, die Teilung des Grundbesitzes in Wohnungseigentum und den bestimmten Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch einzutragen.

Durch Zwischenverfügung vom 28.7.2008 hat das AG - Rechtspflegerin - den Antrag auf Eintragung der Vereinigung der Parzellen 39 und 130 wegen der unterschiedlichen Belastungen beanstandet und dem Notar Gelegenheit gegeben, insoweit die gleichmäßige Belastung herbeizuführen. Hierauf erklärte der Notar mit unterschriebenem und gesiegeltem Schreiben vom 31.7.2008, er ändere aufgrund der ihm in vorgenannter Urkunde erteilten Vollmacht sein Gesuch dahin, dass anstelle der Grundstücksvereinigung gem. § 890 Abs. 1 BGB nunmehr beantragt werde, das Flurstück 130 dem Flurstück 39 gem. § 890 Abs. 2 BGB als Bestandteil zuzuschreiben und bat um Vollziehung dieses Antrages.

Das AG hat nach Beanstandung auch dieses Antrags am 25.8.2008 "den von Notar Dr. H. B. am 14.7.2008 gestellten Antrag" zurückgewiesen und ausgeführt, der Antrag auf Vereinigung gem. § 890 Abs. 1 BGB sowie der Antrag auf Bestandteilszuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB seien abzulehnen, da wegen der unterschiedlichen Belastungen in beiden Fällen Verwirrung zu besorgen sei.

Hiergegen hat sich der Notar unter dem 11.9.2008 namens der Beteiligten beschwer...

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