Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 233
Die vom Gesetzgeber erlassenen Regelungen zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben sehen vor, dass Bilanzrückstellungen oder zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten (wie Bürgschaft, Patronatserklärung oder Schuldbeitritt) keine ausreichende Sicherung darstellen, § 7d Abs. 3 SGB IV. Das Wertguthaben muss vielmehr unter Ausschluss der Rückführung auf einen Treuhänder übertragen oder es muss anderweitig sichergestellt werden, dass es von dem in die Insolvenzmasse fallenden Vermögen des Arbeitgebers getrennt wird. Alternativ kann ein anderes, einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel (§ 7e Abs. 2 S. 2 SGB IV) vereinbart werden.
Rz. 234
Allerdings stellt nur diejenige Vereinbarung ein "Wertguthaben" i.S.d. § 7b Nr. 2 SGB IV dar, deren primärer Zweck die Verwendung von angespartem Arbeitsentgelt zur Freistellung von der Arbeitsleistung ist, wie dies im Muster mit der Einführung eines Langzeitkontos in § 10 vorgesehen ist. Soll lediglich die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit flexibel gestaltet oder auf betriebliche Arbeitszeit- oder Produktionszyklen reagiert werden ("Flexikonten") – wie dies im Muster in den weiteren Regelungen außerhalb § 10 enthalten ist –, so ist das insoweit angesparte Arbeitsentgelt kein Wertguthaben i.S.d. § 7b Nr. 2 SGB IV und bedarf daher keiner Insolvenzsicherung. Die Pflicht zur Insolvenzsicherung besteht nur bezüglich Wertguthaben, die einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigen, § 7e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Maßgeblich ist das voraussichtliche Gesamtvolumen, welches letztlich durch die Vergütungshöhe des Mitarbeiters und die Gesamtgrenze der in das Langzeitkonto zu übertragenden Guthaben bestimmt wird. Ist absehbar, dass die Grenze der monatlichen Bezugsgröße in der Zukunft überschritten wird, bedarf es der Vorkehrungen zur Insolvenzsicherung bereits zu Beginn.
Rz. 235
Das in § 10 des Musters geregelte Langzeitkonto stellt ein Wertguthaben dar und muss daher durch gemäß § 7e Abs. 2 SGB IV vorgesehene Maßnahmen insolvenzgesichert werden, wie z.B. dem im Muster vorgesehenen CTA (contractual trust agreement). Eine Nichtbeachtung der Insolvenzsicherungspflicht bzw. die Auswahl eines ungeeigneten Sicherungsmittels lässt gemäß § 7e Abs. 7 SGB IV einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber entstehen. Darüber hinaus räumt § 7e Abs. 5 SGB IV für den Fall, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten aus § 7e Abs. 1–3 SGB IV nicht nachkommen sollte, dem Arbeitnehmer ein Kündigungsrecht bzgl. der Wertguthabenvereinbarung ein.
Die übrigen im Muster vorgesehenen Arbeitszeitflexibilisierungen bzw. Arbeitszeitkonten bezwecken nach der Präambel ausdrücklich eine am zyklischen Arbeitsaufkommen orientierte, wirtschaftlich sinnvolle Auslastung der Arbeitskräfte, sodass § 7d Abs. 3 SGB IV auf diese nicht anwendbar ist. Eine Insolvenzsicherung muss daher für diese nicht erfolgen.