Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1083
Die rechtlichen Grundlagen für arbeitsrechtliche Angaben bei Umwandlungen ergeben sich vor allem aus dem UmwG. Dieses ist mit Wirkung zum 1.3.2023 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG) umfassend geändert worden. Hierbei wurden teilweise auch arbeitsrechtlich relevante Vorschriften verlagert, ergänzt und neu gefasst. Wesentliche inhaltliche Änderungen der bisherigen Regelungen haben sich hierdurch indes nicht ergeben. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit wird in den folgenden Erläuterungen bei geänderten Vorschriften die jeweilige Vorgängerregelung ("a.F.") mit angegeben.
a) Umwandlungsformen nach dem UmwG
Rz. 1084
§ 1 Abs. 1 UmwG bestimmt die vier Grundformen der Unternehmensumwandlung: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel.
Im Rahmen der Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) übertragen ein oder mehrere Rechtsträger das gesamte Vermögen auf einen anderen schon bestehenden (Verschmelzung zur Aufnahme) oder neu zu gründenden Rechtsträger (Verschmelzung zur Neugründung). Die übertragenden Rechtsträger erlöschen dabei im Wege der Auflösung ohne Abwicklung. Als Gegenleistung werden den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers Anteile oder Mitgliedschaften am übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt.
Die Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) ist auf drei Arten möglich: als Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung. Im Falle der Aufspaltung überträgt ein Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf zwei oder mehrere andere (bestehende oder neu gegründete) Rechtsträger. Bei der Abspaltung hingegen überträgt ein Rechtsträger lediglich einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere andere Rechtsträger. Sowohl bei der Auf- als auch bei der Abspaltung werden den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens Anteile oder Mitgliedschaften an dem anderen Rechtsträger gewährt. Bei der Ausgliederung gelangen im Unterschied zur Abspaltung die als Gegenleistung gewährten Anteile nicht in das Vermögen der Anteilsinhaber, sondern in das Vermögen des übertragenen Rechtsträgers selbst. Damit vollzieht sich die Ausgliederung nur auf Rechtsträgerebene, nicht auf der Anteilseigner- oder Mitgliederebene. Bei sämtlichen Spaltungsarten ist auch eine gleichzeitige Übertragung sowohl auf bestehende als auch auf neu gegründete Rechtsträger möglich (§ 123 Abs. 4 UmwG).
Bei der Vermögensübertragung (§§ 174 ff. UmwG) werden den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers – im Unterschied zur Verschmelzung und Spaltung – als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens (Vollübertragung) oder eines Teils davon (Teilübertragung) keine Beteiligungen am übertragenden Rechtsträger, sondern ein Gegenwert in anderer Form (besonderes Entgelt) gewährt. Diese Übertragungsform ist auf die Besonderheiten von Umwandlungsvorgängen unter Beteiligung öffentlich-rechtlicher Rechtsträger zugeschnitten.
Bei einem Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) ändert sich lediglich die Rechtsform und somit die rechtliche Struktur des Rechtsträgers. Die rechtliche und wirtschaftliche Identität bleiben hingegen gewahrt und die bisherigen Anteilsrechte grundsätzlich bestehen.
b) Arbeitsrechtliche Angabepflichten nach dem UmwG
Rz. 1085
Für jede Umwandlungsform ist gesetzlich bestimmt, welche zwingenden Mindestangaben der einer Umwandlung zugrunde liegende Umwandlungsvertrag, -plan oder -beschluss (im Folgenden: "Umwandlungsdokument") zu enthalten hat, z.B. für den Fall der Verschmelzung in § 5 Abs. 1 UmwG. Hierzu gehören gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auch die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Entsprechende Angabepflichten gelten für die anderen Umwandlungsformen nach §§ 126 Abs. 1 Nr. 11, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 und 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG.
Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln, die seit dem 1.3.2023 detailliert in §§ 305 ff. UmwG geregelt sind, muss der Umwandlungsplan Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung (§§ 307 Abs. 2 Nr. 4, 322 Abs. 2 UmwG) bzw. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer (§ 335 Abs. 2 Nr. 12 UmwG) sowie über die Auswirkungen auf Betriebsrenten und Betriebsrentenanwartschaften (§§ 307 Abs. 2 Nr. 16, 322 Abs. 2, 335 Abs. 2 Nr. 14 UmwG) enthalten. Darüber hinaus ist (nur) in den Umwandlungsbericht ein "arbeitnehmerspezifischer Abschnitt" aufzunehmen, in d...