Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 663
Über die allgemeinen Urlaubsgrundsätze hinaus besteht das Mitbestimmungsrecht auch bei der Aufstellung des Urlaubsplans. Unter dem Begriff des Urlaubsplans ist die genaue Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer für das jeweilige Urlaubsjahr, bei Betriebsferien deren zeitliche Lage, zu verstehen.
Ist durch den in einer Betriebsvereinbarung niedergelegten Urlaubsplan die zeitliche Lage des Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer festgesetzt worden, so ist damit ihr Urlaubsanspruch konkretisiert, sodass die Arbeitnehmer zu dem bezeichneten Zeitpunkt den Urlaub antreten können und sich lediglich bei dem Arbeitgeber abzumelden brauchen. Rechtswirksam eingeführte Betriebsferien begründen dringende betriebliche Belange i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, hinter denen die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer – von Härtefällen abgesehen – zurückstehen müssen.
Sollte dagegen die mitbestimmungspflichtige Anordnung von Betriebsferien oder einer Urlaubssperre betriebsverfassungsrechtlich nicht wirksam zustande gekommen sein, z.B. weil darüber kein Einvernehmen mit dem Betriebsrat erzielt werden konnte, kann nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung den Arbeitnehmern die Regelung nicht entgegengehalten werden.
Rz. 664
Von dem Urlaubsplan zu unterscheiden ist die sog. Urlaubsliste. Diese wird üblicherweise vor Beginn des Urlaubsjahres im Betrieb ausgelegt, damit jeder Arbeitnehmer seine Wünsche hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs eintragen kann. Die Führung einer Urlaubsliste betrifft das Verfahren der Urlaubsgewährung und ist deshalb als Urlaubsgrundsatz mitbestimmungspflichtig.
Im Gegensatz zum Urlaubsplan begründet die Urlaubsliste grundsätzlich noch keinen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers, seinen Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt antreten zu können. Stimmt der Arbeitgeber den in der Urlaubsliste geäußerten Wünschen der Arbeitnehmer jedoch in vollem Umfang zu, wird die Urlaubsliste zum Urlaubsplan, der vom Betriebsrat mitzubestimmen ist. Auch kann ein Anspruch auf Urlaub des Arbeitnehmers begründet sein, wenn sich dieser in die Urlaubsliste eingetragen hat und der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht innerhalb angemessener Zeit widerspricht.
Rz. 665
Da der Urlaubsplan die Urlaubswünsche der einzelnen Arbeitnehmer untereinander und das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Kontinuität des Betriebsablaufs aufeinander abzustimmen versucht, handelt es sich um einen kollektiven Tatbestand, so dass auch eine Änderung des Urlaubplans der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Dagegen ist die Verlegung des Urlaubs im Einzelfall aufgrund einer vom Urlaubsplan abweichenden Individualvereinbarung mitbestimmungsfrei, solange dadurch keine Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer berührt bzw. beeinträchtigt werden.