Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
Rz. 96
Das Muster sieht die Errichtung eines SE-Betriebsrats vor. Alternativ könnte gemäß § 21 Abs. 2 SEBG ein anderes Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung etabliert werden, etwa die Einbindung der nationalen Arbeitnehmervertretungen oder die Einrichtung von "SE-Ausschüssen". In beiden Fällen sind jedoch die Mindestinhalte des § 21 Abs. 1 SEBG zu beachten. Ein Verzicht auf jegliche grenzüberschreitende Unterrichtungs- und Anhörungsrechte ist nicht zulässig.
(a) Zuständigkeit
Rz. 97
Die Zuständigkeit des SE-Betriebsrats sollte ausdrücklich definiert werden. Erforderlich ist auch nach der gesetzlichen Regelung in § 27 SEBG stets ein grenzüberschreitendes Element. Umstritten ist allerdings, ein solches bereits dann gegeben ist, wenn die Leitung der SE Entscheidungen trifft, die sich lediglich in einem anderen Mitgliedstaat auswirken. Das Muster stellt daher klar, dass nur Angelegenheiten, die sich in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirken, in den Zuständigkeitsbereich des SE-Betriebsrats fallen. Solche Klarstellungen finden sich auch an späterer Stelle bei den Unterrichtungs- und Anhörungsrechten (§§ 11 und 12 des Musters).
(b) Zusammensetzung
Rz. 98
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 SEBG sind die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder, die Sitzverteilung sowie die Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Beschäftigtenzahlen in der SE zwingender Inhalt der Beteiligungsvereinbarung. Es besteht ein weiter Gestaltungsspielraum; insbesondere kann von der gesetzlichen Regelung in § 23 Abs. 1 SEBG abgewichen werden. Das Muster orientiert sich an letzterer, sieht jedoch optional Schwellenwerte vor, durch die verhindert werden kann, dass auch Mitgliedstaaten mit nur sehr wenigen Arbeitnehmern Einzug in den SE-Betriebsrat erhalten und damit stark überrepräsentiert sind. Alternativ (oder zusätzlich) können "Entsendekreise" gebildet werden, die insgesamt ein Mitglied – stellvertretend für mehrere Mitgliedstaaten – in den SE-Betriebsrat entsenden. Diese Fragen der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats sind oftmals Gegenstand langwieriger Verhandlungen. In jedem Fall sollte die Größe des SE-Betriebsrats begrenzt werden. Das Muster sieht in Anlehnung an § 40 Abs. 6 SEBG eine Verringerung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren vor.
In § 2 Abs. 3 findet sich die vom Gesetz geforderte Regelung zu den Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Arbeitnehmerzahlen. Dabei orientiert sich das Muster an § 25 SEBG. Es ist alle zwei Jahre zu prüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahlen in der SE dahingehend geändert haben, dass die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats anzupassen ist. Zusätzlich sieht die Regelung vor, dass die Sitze von Mitgliedstaaten, die nach der Prüfung nicht mehr die erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern vertreten, mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entfallen.
(c) Wahl/Bestellung
Rz. 99
Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des SE-Betriebsrats richtet sich gemäß § 3 des Musters nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen, wobei § 3 Abs. 3 einige Mindeststandards für sog. Urwahlen vorsieht. § 3 Abs. 5 regelt den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine bzw. nicht die ihm zustehende Anzahl an Mitgliedern in den SE-Betriebsrat wählt/entsendet. Die gesetzliche Auffanglösung hält für diese Konstellationen keine Lösung bereit. Auch eine Anfechtung der Wahl ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Muster sieht in § 3 Abs. 4 eine Wahlanfechtung in Anlehnung an § 37 SEBG vor.
Nach § 3 Abs. 7 kann ein "vorläufiger SE-Betriebsrat" eingesetzt werden, der sich zweckmäßigerweise aus den BVG-Mitgliedern zusammensetzen sollte und die Aufgabe hat, den Vorstand der SE bei der Wahl der Mitglieder des SE-Betriebsrats zu unterstützen. Dies kann im Einzelfall sinnvoll sein, erforderlich ist die Bildung eines solchen vorläufigen Gremiums jedoch nicht. Nach der gesetzlichen Auffanglösung wäre es nicht zu bilden.
(d) Amtszeit
Rz. 100
§ 5 des Musters sieht eine einheitliche Amtszeit der SE-Betriebsratsmitglieder von vier Jahren vor, die jeweils bis zur konstituierenden Sitzung des nächsten Betriebsrats reicht. Dies soll verhindern, dass es zu einer Übergangszeit ohne SE-Betriebsrat kommt in Fällen, in denen die Wahlen nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des Vier-Jahres-Zeitraums abgeschlossen sind. Eine Wiederwahl ist (unbegrenzt) zulässig; eine Begrenzung, z.B. auf eine einmalige Wiederwahl, wäre ebenfalls möglich.
(e) Ende der Amtszeit
Rz. 101
§ 6 des Musters zählt die Möglichkeiten der Beendigung des Amts als SE-Betriebsratsmitglied auf. Über die gesetzliche Auffanglösung hinaus findet sich in § 6 Abs. 2 eine Regelung zum Ausschluss von Betriebsratsmitgliedern kraft arbeitsgerichtlicher Entscheidung entsprechend § 23 Abs. 1 BetrVG. § 6 Abs....