Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 327
Werden mehrere Zielkategorien zugrunde gelegt, müssen diese gewichtet werden. Verbreitet wird angenommen, dass auch diese Festlegung der Ziele und die Gewichtung der Ziele gegeneinander – und damit letztlich auch die an diese Ziele anknüpfende variable Vergütung – der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt. Dies ist zweifelhaft. Denn Dotierungsrahmen und Leistungszweck freiwilliger Leistungen sollen durch den Arbeitgeber mitbestimmungsfrei vorgegeben werden. Es wäre daher nur konsequent, auch die Festlegung der Ziele und des jeweils darauf entfallenden Bonusanteils als mitbestimmungsfrei einzuordnen.
Rz. 328
Die Höhe der Vergütung ist nach h.M. nicht mitbestimmungspflichtig. Vielmehr greift der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG ein. Der Betriebsrat hat folglich nur hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze mitzubestimmen. Allerdings kann sich auch eine Verringerung des Arbeitsentgelts mittelbar auf die Verteilungsgrundsätze auswirken und daher ein Mitbestimmungsrecht entstehen lassen. Entsprechend kann der Betriebsrat weder die Höhe des Dotierungsrahmens noch die Zwecksetzung der Leistungsgewähr bestimmen. Mitbestimmungspflichtig ist aber das Verhältnis der Leistungen zueinander.
Rz. 329
Eine Zielvereinbarung, die das Arbeitsentgelt an die Zielerreichung knüpft, hat zur Folge, dass sich das Gehalt des Arbeitnehmers aus einem fixen und einem variablen Bestandteil zusammensetzt. Insoweit ist offen, ob – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zum Widerrufsvorbehalt – eine Grenze von maximal 25–30 % des variablen Bestandteils der Vergütung einzuhalten ist. Angesichts von § 310 Abs. 4 BGB, der Betriebsvereinbarungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Billigkeitskontrolle der §§ 305 ff. BGB ausnimmt, gilt diese Begrenzung allerdings für Zielvereinbarungen in Betriebsvereinbarungen nicht.
Rz. 330
Da es sich bei dem Zielerreichungsgespräch um eine entgeltrelevante Maßnahme im Rahmen des Mitbestimmungsregimes des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG handelt, könnte dem Betriebsrat insofern ein vollumfänglicher Informationsanspruch gem. § 80 BetrVG zuerkannt sein. Allerdings sind die Informationsrechte aufgabenbezogen und beziehen sich damit nur auf die Inhalte des Zielerreichungsgesprächs, die unter kollektiven Gesichtspunkten relevant sind, denn dem Betriebsrat steht kein allgemeines, von seinen Aufgaben losgelöstes Informationsrecht zu. Damit umfasst § 80 BetrVG insbesondere kein allgemeines Informationsrecht zum Einzelinhalt von Zielvereinbarungen und deren Erfüllung. Dem Mitarbeiter bleibt aber freilich unbenommen, auch zum Zielerreichungsgespräch ein Mitglied des Betriebsrats mit hinzuzuziehen.