Rz. 1055
Zu den hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zählt das BAG alle durch den Veräußerer oder Erwerber geplanten erheblichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Situation der betroffenen Arbeitnehmer.[2531] Hierzu gehören in erster Linie geplante Maßnahmen im Sinne der §§ 92–105 BetrVG. Nach der Gesetzesbegründung zählen hierzu vor allem beabsichtigte Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Produktionsumstellungen oder Umstrukturierungen und andere Maßnahmen, die abhängig vom Handeln des bisherigen Arbeitgebers oder neuen Inhabers sind[2532] und die berufliche Entwicklung der Arbeitnehmer betreffen.[2533]
Rz. 1056
Ist der Betriebsübergang mit einer Betriebsänderung im Sinne der §§ 111–113 BetrVG verbunden, muss entsprechend den §§ 5 Abs. 1 Nr. 9, 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG auch über die in einem Interessenausgleich und Sozialplan geregelten Maßnahmen unterrichtet werden.[2534] Regelmäßig ist ausreichend, wenn auf einen bereits abgeschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan verwiesen oder erklärt wird, hierüber solle verhandelt werden.[2535] Die Unterrichtungspflicht besteht nur, wenn die Maßnahmen bereits konkret geplant sind und im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stehen.[2536]
Rz. 1057
Zudem ist über mögliche betriebsbedingte Kündigungen aufgrund eines in Aussicht genommenen Personalreduzierungs- oder Umstrukturierungskonzeptes des neuen Inhabers und über geplante Anpassungen der bisherigen Organisation an die nach dem Übergang bestehenden Gegebenheiten (Umgruppierungen, Versetzungen)[2537] zu informieren. Letztlich wird von § 613 Abs. 5 Nr. 4 BGB auch die Information hinsichtlich einer Kündigungsabsicht des bisherigen Arbeitgebers[2538] oder dort geplanter Freistellungen[2539] in Bezug auf widersprechende Arbeitnehmer erfasst.
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