Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
(a) § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Rz. 364
Neben den Bestimmungen des BDSG und des TKG muss der Arbeitgeber bei der Einführung und Nutzung einer Telefonanlage das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berücksichtigen. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Dies gilt auch für eine Telefonanlage, mit deren Hilfe Daten über die geführten Telefongespräche erfasst werden können (Uhrzeit und Dauer des Gesprächs, Zielrufnummer).
Rz. 365
An den Begriff der technischen Einrichtung werden keine großen Anforderungen gestellt. Technische Einrichtungen sind alle optischen, mechanischen, akustischen oder elektronischen Geräte. Der Begriff der Überwachung ist ebenfalls sehr weitgehend. Sowohl die reine Erhebung von Daten, sobald sie mit Hilfe einer technischen Einrichtung ausgeführt wird, als auch die Phase der technischen Verarbeitung, auch wenn die Erhebung der Daten auf manuellem Wege erfolgt ist, fällt unter den Begriff der Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Auch die Phasen der Speicherung oder der Auswertung sind unter den Begriff der Überwachung zu subsumieren.
Rz. 366
Weiterhin ist es ausreichend, dass die Einrichtung aufgrund ihrer Konstruktion oder technischen Ausstattung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Auf eine konkrete Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Es ist deshalb auch irrelevant, ob die Überwachung Ziel der technischen Einrichtung oder nur möglicher Nebeneffekt ist. Ausreichend ist allein die objektive Geeignetheit der Anlage, keinesfalls aber genügt die bloße Möglichkeit einer Überwachung.
Rz. 367
Gegenstand der Überwachung muss das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers sein. Unter Leistung versteht man grundsätzlich die vom Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht erbrachte Arbeit. Verhalten ist jedes für das Arbeitsverhältnis relevante Tun oder Unterlassen. Begrifflich wird auch hier die Leistung mit eingeschlossen, so dass es auf eine Differenzierung letztlich nicht ankommt. Die Überwachungsmaßnahmen sind nur dann erheblich, wenn sie einem bestimmten Arbeitnehmer zugeordnet werden können. Denn durch das Mitbestimmungsrecht soll gerade dem Persönlichkeitsschutz des einzelnen Arbeitnehmers gedient werden. Daher ist das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, wenn die Identifizierung eines bestimmten Arbeitnehmers unmöglich ist.
Rz. 368
Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll sichergestellt werden, dass keine rechtlich unzulässigen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers stattfinden. Es soll die Möglichkeit der Mitgestaltung rechtlich zulässiger Eingriffe gewährleistet werden. Ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist oder nicht, muss anhand einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgestellt werden, in die alle Gesamtumstände mit einzubeziehen sind. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats endet bei der einseitigen Belastung der Arbeitnehmer mit den Kosten sowie der Sachherrschaft des Arbeitgebers über seine Betriebsmittel. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber allein entscheiden kann, ob eine private Nutzung generell gestattet oder verboten ist.
(b) § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Rz. 369
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Gestaltung der Ordnung im Betrieb durch Schaffung allgemeinverbindlicher Verhaltensregeln (Ordnungsverhalten). Mitbestimmungsfrei sind alle Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht näher konkretisiert wird. Auch wenn die Frage, ob die Privatnutzung gestattet wird oder nicht, vom Arbeitgeber allein entschieden werden kann, hat er für den Fall, dass allgemeingültige Regeln bezüglich der privaten Nutzung aufgestellt werden sollen, diese mit dem Betriebsrat abzustimmen.