Zwischen
dem Betriebsrat der X-GmbH,
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________
– im Folgenden: Betriebsrat –
und
der X-GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer _________________________
– im Folgenden: Arbeitgeber –
wird folgende
Abmeldevereinbarung
zur Durchführung der Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG getroffen.
§ 1 Abmeldeverfahren
(1) Jedes Betriebsratsmitglied hat sich rechtzeitig vor dem Verlassen seines Arbeitsplatzes abzumelden.
(2) Für das Abmeldeverfahren wird das betriebliche E-Mail-System eingesetzt. Die Abmeldung erfolgt durch eine E-Mail mit dem Betreff "Abmeldung zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben". Im Text der E-Mail sind der Ort, der voraussichtliche Beginn und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Eine Mitteilung der Art der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit ist nicht erforderlich. Die Abmelde-E-Mail ist an den jeweiligen Vorgesetzten und in Kopie an die Personalleitung unter der Adresse "personalleitung@firma.de" zu richten.
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Festlegung eines einheitlichen Abmeldeverfahrens und eine Dokumentation der Abmeldung durch Verwendung des E-Mail-Systems sinnvoll sind, um Konflikte über eine ordnungsgemäße Abmeldung zu vermeiden und einen ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten. Das Abmeldeverfahren nach Abs. 2 kann deshalb grundsätzlich nicht durch andere Arten der Abmeldung (z.B. persönlich, mündlich, telefonisch) ersetzt werden, außer die Nutzung des betrieblichen E-Mail-Systems ist aus technischen Gründen nicht möglich.
§ 2 Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds
Die Arbeitsbefreiung tritt unabhängig von einer Zustimmung des Arbeitgebers ein. Macht ein Vorgesetzter als Reaktion auf die Abmeldung jedoch geltend, dass das Betriebsratsmitglied für die Zeit der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit an seinem Arbeitsplatz unabkömmlich ist und betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit verlangen, ist das Betriebsratsmitglied verpflichtet zu überprüfen, ob und inwieweit die geplante Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben aufgeschoben werden kann. Ist nach Auffassung des Betriebsratsmitglieds die Betriebsratsaufgabe auch unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange dringend und unaufschiebbar, hat er dies dem Vorgesetzten darzulegen und zu begründen.
§ 3 Rückmeldeverfahren
Nach Abschluss der Durchführung von Betriebsratsaufgaben hat sich das Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz zurückzumelden. Auch für das Rückmeldeverfahren wird das betriebliche E-Mail-System eingesetzt. Die Rückmeldung erfolgt durch eine E-Mail mit dem Betreff "Rückmeldung nach Durchführung von Betriebsratsaufgaben". Weitere Mitteilungen sind nicht erforderlich. Die Rückmelde-E-Mail ist an den jeweiligen Vorgesetzten und in Kopie an die Personalleitung unter der Adresse personalleitung@firma.de zu richten.
(Ort, Datum)
(Unterschriften)