Zwischen _________________________ (Name, Adresse Arbeitgeber)
und
dem Betriebsrat der _________________________ (Name Arbeitgeber) des Betriebs _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,
wird zur Regelung der Vertrauensarbeitszeit folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
Präambel
Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich auf die Einführung der Vertrauensarbeitszeit geeinigt, um den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen – nachfolgend Mitarbeiter – eine individuelle Gestaltung der Arbeitszeit unter Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Vereinbarung können die Mitarbeiter Arbeitsbeginn und Arbeitsende selbst bestimmen. Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich darüber einig, dass diese Vereinbarung ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verlangt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der Abteilung _________________________ (z.B. Verwaltung/Einkauf) /für die Führungsebene ab Level _________________________.
Sie gilt nicht für
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[ggf.: Tarifmitarbeiter] |
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Auszubildende |
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Praktikanten |
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leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG |
§ 2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei Vollzeittätigkeit (ggf.: nach den tariflichen Vorgaben) _________________________ Wochenstunden. Sie verteilt sich auf fünf Arbeitstage von Montag bis Freitag.
(2) Unabhängig von der jeweiligen Arbeitszeitvariante wird das monatliche Gehalt gleichmäßig bei Vollzeittätigkeit auf Basis der durchschnittlichen (ggf.: tariflichen) Arbeitszeit (zzt. _________________________ Wochenstunden) bezahlt.
(3) Die Vertrauensarbeitszeit darf nicht zu einer Veränderung der Dauer der individuellen, durchschnittlichen Arbeitszeit führen. Die tatsächliche Arbeitszeit soll diese Arbeitszeitdauer in einem Ausgleichszeitraum von _________________________ Monaten (z.B. sechs Monaten) weder unter- noch überschreiten.
§ 3 Festlegung der Lage der Arbeitszeit/Arbeitszeitverteilung
(1) Mit der Vertrauensarbeitszeit wird dem Mitarbeiter das Recht zur eigenverantwortlichen Bestimmung der Lage der Arbeitszeit in den nachfolgend beschriebenen Grenzen eingeräumt. Der Arbeitgeber verzichtet auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Verteilung auf die Wochentage sowie auf die Bestimmung der Lage der Pausen – wobei die betrieblichen Interessen und der nachfolgende Rahmen durch den Mitarbeiter zu beachten sind.
(2) Die Arbeitsleistung wird durch den Mitarbeiter von Montag bis Freitag im Zeitraum von _________________________ Uhr bis _________________________ Uhr, samstags zwischen _________________________ Uhr und _________________________ Uhr erbracht. Die konkrete Festlegung der Arbeitszeit innerhalb dieser Zeitkorridore bleibt dem Mitarbeiter überlassen.
(3) Vorgesetzte und Mitarbeiter haben die Funktionsfähigkeit der Abteilungen/Teams und die Erreichbarkeit von Ansprechpartnern für externe und interne Kunden sicherzustellen. Dabei sind neben den betrieblichen Erfordernissen auch die persönlichen Belange der Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen. Im Zweifel oder bei gleicher Gewichtung haben betriebliche Interessen Vorrang.
(4) Bei der Festlegung der individuellen Arbeitszeit sind die gesetzlichen (ggf.: und tariflichen) Vorgaben zu beachten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf die Vorgaben des § 3 ArbZG nicht überschreiten:
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Die durchschnittliche wöchentliche maximale Arbeitszeit beträgt daher 48 Stunden – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, also 9,6 Stunden am Tag. |
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Pro Tag darf die Arbeitszeit – ohne gesonderte Genehmigung – auf bis zu maximal zehn Stunden ausgeweitet werden (damit maximal 60 Stunden pro Woche), wenn innerhalb eines halben Jahres im Schnitt 48 Stunden pro Woche eingehalten bleiben. |
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Der Mitarbeiter hat sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestpausenzeiten (30 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und 45 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden) und Mindestruhezeiten (11 Stunden zwischen Arbeitsende und Wiederaufnahme der Arbeit) eingehalten werden. |
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Insbesondere im Zusammenhang mit Reisezeiten haben die Mitarbeiter auch darauf zu achten, dass eine Ruhezeit zwischen Ende der Reise und Wiederaufnahme der Arbeit von 11 Stunden eingehalten werden muss. |
(5) Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen sachlicher Gründe berechtigt, einzelne Mitarbeiter oder auch Mitarbeitergruppen von der Vertrauensarbeitszeit auszunehmen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die Arbeitszeitlage der Mitarbeiter vorgeben. Die Unterrichtung der betroffenen Mitarbeiter erfolgt mit einer Ankündigungsfrist von _________________________ Wochen.
(6) Der Betriebsrat ist über die geplante Herausnahme einzelner Mitarbeiter oder auch Mitarbeitergruppen aus der Vertrauensarbeitszeit unter Angabe der Gründe spätestens ______________...