Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1090
Zu den angabepflichtigen Folgen der Umwandlung zählen darüber hinaus Informationen zur Fortgeltung der bisher bei dem übertragenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge hinsichtlich der im Zuge der Umwandlung auf einen anderen Rechtsträger übergehenden Arbeitsverhältnisse. Insofern ist zwischen Verbandstarifverträgen und Firmentarifverträgen zu differenzieren.
Verbandstarifverträge gelten für übergehende Arbeitsverhältnisse nach der Umwandlung nur dann kollektivrechtlich fort, wenn die beteiligten Rechtsträger im selben Arbeitgeberverband organisiert oder kraft Allgemeinverbindlichkeit an dieselben Verbandstarifverträge gebunden sind (die Verbandsmitgliedschaft als solche geht bei der Umwandlung nicht mit über). Ansonsten werden die für die Arbeitnehmer bisher geltenden Rechte und Pflichten aus dem Tarifvertrag nach Maßgabe der § 613a Abs. 1 S. 2–4 BGB i.V.m. § 35a Abs. 2 (§ 324 a.F.) UmwG transformiert und können damit individualrechtlich fortgelten, sofern sie nicht von Regelungen beim aufnehmenden Rechtsträger abgelöst werden.
Firmentarifverträge gelten hingegen wegen der im UmwG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge (vgl. z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) grundsätzlich kollektivrechtlich fort; Der Geltungsbereich des übergegangene Firmentarifvertrags bestimmt sich auch nach der Umwandlung nach dessen Regelungen. Erstreckt sich z.B. im Fall der Verschmelzung der Geltungsbereich eines Firmentarifvertrags auf alle Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers, so gilt der Tarifvertrag nach der Verschmelzung für alle Arbeitnehmer des übernehmenden Rechtsträgers, und zwar auch für die schon vor der Verschmelzung bei diesem beschäftigten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übernehmende Rechtsträger vor der Verschmelzung nicht tarifgebunden war.
Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Spaltung nach § 123 Abs. 3 UmwG ist aufgrund der damit verbundenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Spaltungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG festzulegen, welcher der übernehmenden Rechtsträger in die Rechtsstellung als Vertragspartei eines Firmentarifvertrages eintritt. Fehlt es an einer solchen Regelung, verbleibt der übertragende Rechtsträger in dieser Rechtsstellung.
Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge gelten – unabhängig vom Bestehen einer Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG – nach der Umwandlung schuldrechtlich weiter. Welche Auswirkungen sich hieraus für die Anwendung der in Bezug genommenen Tarifverträge ergeben (insbesondere ob diese statisch oder dynamisch fortgelten), hängt v.a. von der Formulierung der jeweiligen Bezugnahmeklausel ab.