Rz. 191

Zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten gewährt die Rechtsprechung dem Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 BetrVG.[575] Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat also gerichtlich gegen mitbestimmungswidrige Handlungen des Arbeitgebers vorgehen (zum Verfahren zum vorbeugenden allgemeinen Unterlassungsanspruch, vgl. § 3 Rdn 485 ff.; zum einstweiligen Rechtschutz, Antrag auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers vgl. § 3 Rdn 673 ff.).

[575] BAG 3.5.1994 – 1 ABR 24/93, NZA 1995, 40, bestätigt in std. Rechtsprechung: BAG 23.7.1996 – 1 ABR 13/96, NZA 1997, 274; BAG 30.6.2015 – 1 ABR 71/13, ArbR 2015, 557; BAG 22.10.2019 – 1 ABR 17/18, NZA 2020, 123. Der Unterlassungsanspruch kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Mitbestimmungsrechte aus einem groben Verstoß des Betriebsrats gegen seine Mitwirkungspflichten resultiert, BAG 12.3.2019 – 1 ABR 42/17, NZA 2019, 843.

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