Rz. 191
Zur Sicherung der Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten gewährt die Rechtsprechung dem Betriebsrat einen allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 BetrVG.[575] Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat also gerichtlich gegen mitbestimmungswidrige Handlungen des Arbeitgebers vorgehen (zum Verfahren zum vorbeugenden allgemeinen Unterlassungsanspruch, vgl. § 3 Rdn 485 ff.; zum einstweiligen Rechtschutz, Antrag auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers vgl. § 3 Rdn 673 ff.).
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