Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1168
Nach § 167 SGB III wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes gezahlt, jedoch begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Das Insolvenzgeld selbst ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.
Rz. 1169
Für die Gewährung von Insolvenzgeld sind nach § 165 Abs. 2 SGB III alle Arbeitsentgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erheblich, die vom Arbeitnehmer im dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet und vom Arbeitgeber nicht ausgeglichen wurden. Dies sind das laufende Monatsentgelt, Überstundenvergütung und Zuschläge, Provisionen, laufendes Urlaubsentgelt und etwaiges Urlaubsgeld, in Naturalleistung geschuldete Bezüge, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse zum Mutterschafts- bzw. Krankengeld, geschuldeter Auslagenersatz und Spesen sowie Schadensersatzansprüche, wenn sie an die Stelle von Entgeltansprüchen treten. Nach § 165 Abs. 2 S. 3 SGB III ist auch Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG umgewandelt hat, durch Insolvenzgeld geschützt. Nicht erfasst sind Nebenforderungen wie Zinsansprüche. Nach § 166 Abs. 1 SGB III sind zudem Ansprüche wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach einer Anfechtung ausgenommen, so dass Abfindungszahlungen und Urlaubsabgeltung nicht erfasst sind. Auch Karenzentschädigungen wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes sind ausgenommen. Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei fristloser Kündigung nach § 628 Abs. 2 BGB ist nicht durch Insolvenzgeld gesichert. Schließlich ist Voraussetzung, dass die Ansprüche noch bestehen und durchsetzbar sind. Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen sind gleichfalls zu beachten.
Rz. 1170
Einmalzuwendungen wie Jahressonderzahlungen, die im Insolvenzgeldzeitraum fällig werden und nicht bestimmten einzelnen Monaten zugeordnet werden können, werden in voller Höhe berücksichtigt. Kann die Sonderzahlung bestimmten Monaten zugeordnet werden, findet nur der auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallende Anteil, z.B. 3/12, Berücksichtigung. Lässt sich die Sonderzahlung nicht einzelnen Monaten zuordnen und wird sie nicht im Insolvenzgeldzeitraum fällig, bleibt sie gänzlich unberücksichtigt. Beim 13. Monatsgehalt gilt die 3/12-Regelung, wenn für das Arbeitsverhältnis eine anteilige Gewährung vereinbart ist. Andernfalls wird darauf abgestellt, ob der Stichtag in den Insolvenzgeldzeitraum fällt, dann Berücksichtigung in voller Höhe, oder nicht. Bei erfolgsabhängigen Vergütungsansprüchen wie z.B. Provisionen ist darauf abzustellen, wann der Arbeitnehmer nach der konkreten arbeitsvertraglichen Regelung alles zur Erlangung einer gesicherten Provisionsanwartschaft Erforderliche getan hat. Fällt dies in den Insolvenzgeldzeitraum, ist die Netto-Provision insolvenzgeldgeschützt. Ein Anspruch auf variable Entgeltbestandteile ist auch dann durch Insolvenzgeld auszugleichen, wenn die zugrundeliegende Zielvereinbarung aus Gründen nicht zustande kommt, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Das Guthaben aus einem Arbeitszeitkonto wird nur für den Insolvenzgeldzeitraum geschuldet, wenn es in diesem Zeitraum erarbeitet wird oder bestimmungsgemäß zu verwenden ist.
Rz. 1171
Erbringt der Arbeitgeber nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums Leistungen auf ausstehendes Arbeitsentgelt, ist die Zahlung vorrangig den Ansprüchen zuzurechnen, die vor dem Insolvenzgeldzeitraum liegen.