Betriebsvereinbarung
über die Einführung von Kurzarbeit
Zwischen
_________________________ (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
dem Betriebsrat des Betriebs _________________________ der _________________________ (Name des Arbeitgebers)
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –
wird aufgrund der derzeitigen volkswirtschaftlichen Situation, speziell der _________________________ Krise und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf das Unternehmen in Form eines erheblichen Auftragsrückganges nachstehende Vereinbarung zur vorübergehenden Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG mit der Zielsetzung getroffen, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
§ 1 Einführung von Kurzarbeit; Umfang und Lage der Kurzarbeit
(1) Mit Wirkung vom _________________________ wird für die Zeit vom _________________________ bis _________________________ Kurzarbeit eingeführt.
(2) Kurzarbeiten werden alle Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG aller Betriebsabteilungen zu gleichen Anteilen.
Alternativ: (2) Kurzarbeiten werden die im Folgenden genannten Arbeitnehmer: _________________________
Alternativ: (2) Kurzarbeiten werden alle in den Betriebsabteilungen _________________________ und _________________________ tätigen Arbeitnehmer.
(3) Von der Kurzarbeit ausgenommen werden die Auszubildenden und das mit der Ausbildung beauftragte Personal. Arbeiten von Auszubildenden zur Aufrechterhaltung der Produktion während der Kurzarbeitsperiode sind unzulässig.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird während der Kurzarbeit von _________________________ Stunden auf _________________________ Stunden verringert.
(5) Die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit soll so festgelegt werden, dass die Arbeit an Tagen, die dem Wochenende vorangehen bzw. folgen, ruht, sofern nicht betriebliche Belange dem entgegenstehen.
(6) Geschäftsleitung und Betriebsrat werden jeweils mindestens sieben Kalendertage vorher den Mitarbeitern in geeigneter Form schriftlich mitteilen, an welchen Tagen und für welche Schichten die Arbeit im darauffolgenden Monat entfällt.
(7) In Eil- und Notfällen sowie zur Erledigung fristgebundener Aufträge kann die Lage der wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber abweichend festgelegt werden.
Alternativ: (7) Soweit in Eil- und Notfällen für bestimmte Arbeitnehmer Abweichungen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Lage des Arbeitsausfalls erforderlich werden, erfolgt hierüber eine gesonderte Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.
§ 2 Kurzarbeitergeld
(1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die erforderlichen Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der üblichen Lohnabrechnung im Folgemonat abgerechnet. Kommt es bei der Auszahlung durch die Agentur für Arbeit zu vom Arbeitgeber unverschuldeten Verzögerungen um ein oder zwei Monate und ist der Arbeitgeber zur Vorfinanzierung nicht in der Lage, kann es zu entsprechenden Verzögerungen der Auszahlung kommen, bis das Kurzarbeitergeld abgerechnet und ausgezahlt wird.
(2) Verweigert die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund, so ist die volle Arbeitsvergütung während der Kurzarbeitszeit zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn sich durch die Anrechnung von Über- und Mehrarbeitsstundenleistungen das Kurzarbeitergeld verringert.
(3) Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre voll gearbeitet worden:
1. |
Urlaubsgeld |
2. |
Entgelt für gesetzliche Feiertage |
3. |
Vermögenswirksame Leistungen |
4. |
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall |
5. |
Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung |
6. |
Jährliche Sonderzuwendungen (bspw. Weihnachtsgeld). |
Alternativ: (3) Sämtliche Vergütungsbestandteile werden auf Basis der abgeleisteten Kurzarbeit berechnet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Regelungen anderes ergibt (bspw. z.T. bei Urlaubsentgelt). Dies gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Vergütungsfortzahlung bei sonstiger Arbeitsverhinderung, Entgelt für gesetzliche Feiertage sowie Sonderleistungen, die auf das Kalenderjahr abstellen (Urlaubsgeld, jährliche Sonderzuwendungen etc.).
(4) Der Anspruch auf Freischichten wird durch die Kurzarbeit nicht reduziert.
§ 3 Unterrichtung des Betriebsrats
Der Betriebsrat wird durch den Arbeitgeber in jeweils zum Monatsende stattfindenden Besprechungen über die Entwicklung des Auftragsbestandes informiert. Die Information erfolgt während und _________________________ Monate nach Beendigung der Kurzarbeit. Auf Verlangen legt der Arbeitgeber dem Betriebsrat Unterlagen vor, aus denen der Mitarbeiter- und Auftragsbestand in den beiden zurückliegenden Monaten sowie in den gleichen...