Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
Rz. 939
Nach der vollständigen und umfassenden Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung müssen beide Seiten darüber beraten, ob, wann und wie die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Ziel dieser Beratungen ist der Abschluss eines Interessenausgleichs, also eine Einigung über die unternehmerische Entscheidung als solche.
aa) Allgemein zum Inhalt
Rz. 940
Die Beschreibung der geplanten unternehmerischen Maßnahme – also der Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG – und ihre Durchführung ist der Kern des Interessenausgleichs und sein wesentlicher Inhalt. Diese Beschreibungen stellen die Einigung der Betriebspartner über das "Ob" und "Wie" der Betriebsänderung dar. Dabei kann Gegenstand eines Interessenausgleichs nur die geplante Betriebsänderung in zeitlicher qualitativer oder quantitativer Hinsicht sein, also z.B. der Entlassungstermin bei einer Betriebsschließung oder Kündigungsverbote. Zur Durchführung der Maßnahme gehört häufig auch die Vermeidung von Nachteilen für die Belegschaft, indem sämtliche Instrumente zur Reduzierung des Personalbestandes ohne Ausspruch von Kündigungen genutzt und im Interessenausgleich festgehalten werden. Wird Qualifizierungsbedarf von Mitarbeitergruppen festgestellt, kann der Interessenausgleich auch Regelungen zu Qualifizierungsmaßnahmen enthalten. In Zeiten immer rascherer Umstrukturierungsprozesse und Globalisierung gewinnt der Interessenausgleich an Bedeutung, weil Sozialpläne häufig den Verlust des Arbeitsplatzes nicht mehr ausgleichen können. Gefragt sind daher Lösungen in einem Interessenausgleich, die nach Möglichkeit bereits den Eintritt erheblicher Nachteile für die Arbeitnehmer vermeiden, ohne die erforderlichen Rationalisierungs- und Modernisierungsprozesse in Betrieb und Unternehmen zu verhindern.
Rz. 941
Häufig sind die zu regelnden Materien in diesem Zusammenhang zu komplex, um sie im Interessenausgleich auszuführen. Üblich ist es dann, im Interessenausgleich auf Anlagen zu verweisen und diese Anlagen beizufügen (z.B. Schließungsplan, Zeitplan für die Umsetzung einer Betriebsverlagerung, sonstige Pläne, Konzepte, Mitarbeiterlisten usw.). Es gibt aber auch einfache, kurze Interessenausgleiche. Letztlich bestimmen die Betriebsparteien, in welcher Tiefe sie bestimmte Regelungen treffen wollen.
Rz. 942
Es lohnt sich, auf die Formulierung des Interessenausgleichs Sorgfalt zu verwenden. Denn da er sich mit der "unternehmerischen Maßnahme an sich" beschäftigt, ist er die Grundlage für die Begründung von betriebsbedingten Kündigungen, Änderungskündigungen und Versetzungen. Dass die Formulierungen im Interessenausgleich dabei von den Gerichten sehr ernst genommen werden, zeigt eine Entscheidung des BAG: Das BAG folgerte aus den Regelungen des Interessenausgleichs, dass einem Arbeitnehmer vor einer Änderungskündigung ein Homeoffice Arbeitsplatz eingerichtet werden müsse. Denn dass solche Arbeitsplätze mit dem unternehmerischen Konzept grds. vereinbar wären, ergäbe sich aus dem Interessenausgleich, der ausdrücklich vorsah, dass den betroffenen Mitarbeitern auf deren Wunsch ein Homeoffice eingerichtet werde.
bb) Transfergesellschaften
Rz. 943
Transfergesellschaften (auch: "Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften") sind bei Umstrukturierungen etabliert. Sie sollen die Arbeitslosigkeit der entlassenen Mitarbeiter vermeiden und ihnen durch Unterstützung bei der Bewerbung, Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitsangeboten den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber erleichtern. Thematisch gehören derartige Regelungen einmal in den Interessenausgleich, da sie sich unmittelbar mit der Umsetzung der geplanten Betriebsänderung ("Wie") und mit der Vermeidung von Nachteilen für die Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit es um die finanzielle Ausstattung der Transfergesellschaft geht, gehören diese Regelungen jedoch in Sozialpläne (Ausführungen zum Sozialplan vgl. unten Rdn 986 ff., 1010). Transfergesellschaften können entweder für einen konkreten Personalabbau gegründet werden, oder der Arbeitgeber nutzt eine der vielen vorhandenen Dienstleister, die sich auf die Qualifizierung und Vermittlung von Arbeitnehmern spezialisiert haben. Daneben ist es auch möglich, die von den Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens – also ohne rechtliche Verselbstständigung – in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammenzufassen. Üblicherweise wechseln die Arbeitnehmer im Rahmen von dreiseitigen Verträgen in die Transfergesellschaft: Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber wird einvernehmlich (häufig unter Abkürzung der geltenden Kündigungsfrist) beendet, und es wird ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet. Ein Betriebs(-teil-)übergang nach § 613a BGB scheidet regelmäßig au...