Rz. 39

Muster 2.11: Erwiderungsschreiben des Arbeitgebers zu einem Antrag des Betriebsrats auf Übernahme von Sachverständigenkosten

 

Muster 2.11: Erwiderungsschreiben des Arbeitgebers zu einem Antrag des Betriebsrats auf Übernahme von Sachverständigenkosten

Rechtsanwalt _________________________ (Name, Anschrift)

An den Betriebsrat der X-GmbH (Firmenbezeichnung)

z.H. des Betriebsratsvorsitzenden Herrn _________________________ (Name)

(Adresse)

(Ort, Datum)

Antrag des Betriebsrats auf Sachverständigen vom _________________________ (Datum) und _________________________ (Datum)

Sehr geehrter Herr _________________________ (Name des Betriebsratsvorsitzenden),

in vorgenannter Angelegenheit hat mich die X-GmbH mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt.

Mit Ihren Schreiben vom _________________________ (Datum) und _________________________ (Datum) haben Sie Ihren Arbeitgeber aufgefordert, dem Betriebsrat für die Erledigung folgender Aufgabe einen Sachverständigen zur Seite zu stellen:

EDV Sachverständiger

Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist nur in dem Umfang, wie es nach Art und Beschaffenheit des Betriebs zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.[164]

Die Hinzuziehung externen Sachverstands für die Ermittlung von EDV-Fragen in Bezug auf _________________________ ist nicht erforderlich. Die Zuziehung von externen Sachverstands ist erst dann erforderlich, wenn eine innerbetriebliche Information durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.[165] Insbesondere auch die betriebliche Auskunft durch sachverständige Arbeitnehmer vorrangig.[166] Vorliegend können die Mitarbeiter _________________________ der EDV Abteilung zur Klärung herangezogen werden. Sollten nach Ausschöpfung aller innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten noch Unklarheiten bestehen, muss der Betriebsrat darlegen für welche Aufgaben die Klärung der verbliebenen Unklarheiten erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift)

 

Rz. 40

Sachverständige vermitteln dem Betriebsrat ihm fehlende fachliche oder rechtliche Kenntnisse, die sie zur sachgerechten Aufgabenerfüllung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber benötigen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen muss erforderlich sein. Dem Betriebsrat muss die Sachkunde fehlen, um eine ihm von Gesetzes wegen zugewiesene konkrete Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.[167] Voraussetzung für die Zuziehung externen Sachverstands ist, dass die innerbetriebliche Klärung unzureichend ist. Es besteht insoweit eine Vorrangigkeit betrieblicher Auskünfte.[168] Zudem ist die Zuziehung des Sachverständigen an eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gebunden. Diese muss sich auf die auf die Person des Sachverständigen, die Aufgaben und das Honorar beziehen und muss vor Beauftragung des Sachverständigen durch den Betriebsrat vorliegen.[169]

[164] DKW/Wedde, § 40 BetrVG Rn 117; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 40 BetrVG Rn 27; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 104.
[167] Fitting u.a., § 80 BetrVG Rn 92.
[168] Natzel, NZA 2001, 872, 873.

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