Rz. 1017

 
Praxis-Beispiel

Für den Ausgleich bzw. die Milderung besonderer Härten, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Sozialplans entstehen, richtet die Gesellschaft einen Härtefonds ein und stattet diesen mit (…) EUR aus.

Leistungen aus dem Härtefonds werden nur auf Antrag gewährt. Über das Vorliegen eines besonderen Härtefalls entscheidet ein Gremium, in das beide Betriebsparteien je zwei Mitglieder entsenden. Den Vorsitz haben abwechselnd eines der von der Gesellschaft und eines der vom Betriebsrat entsandten Mitglieder inne. Der Vorsitzende hat zwei Stimmen. Vorbehaltlich einer abweichenden einstimmigen Entscheidung des Härtefall-Gremiums dürfen im Einzelfall nicht mehr als (…) EUR brutto gewährt werden.

Über die Anträge wird in der Reihenfolge des Eingangs, bei selbem Eingangsdatum nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens entschieden.

Härtefälle im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sein:

Zusätzliche, erhebliche Aufwendungen, bedingt durch längerfristige doppelte Haushaltsführung wegen fehlender Verlegbarkeit der Berufstätigkeit des Ehe-/Lebenspartners.
Versterben des Ehe-/Lebenspartners in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsänderung.
Geburt eines Kindes innerhalb von (…) Wochen nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer leistet Unterhalt für dieses Kind.

Ein Anspruch auf eine Härtefallzahlung besteht nur aufgrund eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Härtefall-Gremiums und nur in der im Beschluss vorgesehenen Höhe, maximal aber bis zur Erschöpfung der Mittel des Härtefonds.

Für Fälligkeit und Auszahlung der Härtefall-Zahlung gelten die Vorschriften dieses Sozialplans für Abfindungen entsprechend.

Werden Mittel aus dem Härtefonds nicht verbraucht, entscheiden die Betriebsparteien einvernehmlich über deren weitere Verwendung.

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