Rz. 1051
Die Unterrichtungspflicht umfasst darüber hinaus den Hinweis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers wegen des Betriebsübergangs durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber gemäß § 613a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam ist.[2511]
Rz. 1052
Gleichzeitig sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass Kündigungen aus anderen Gründen möglich seien, § 613a Abs. 4 S. 2 BGB. Insbesondere sollte darüber aufgeklärt werden, wenn beim bisherigen Arbeitgeber wegen des Wegfalls seines Arbeitsplatzes unter Umständen keine Arbeitsmöglichkeiten mehr bestehen und aus diesem Grund eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht kommt.[2512]
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