zwischen
_________________________ (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
dem (Konzern-/Gesamt-)Betriebsrat _________________________ der _________________________ (Name des Arbeitgebers)
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –
Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, für das Unternehmen (Alternativ: den Konzern) einheitliche und adäquate Ethikrichtlinien aufzustellen, die zum einen den Erfordernissen der nationalen und europäischen gesetzlichen Vorgaben genügen, zum anderen die hohen ethischen Ansprüche des Unternehmens im Verhältnis zum Kunden, zu den Beschäftigten sowie zwischen den Beschäftigten aufnehmen und verdeutlichen. Die nachfolgenden ethischen Richtlinien sind Grundlage einer offenen, demokratischen und rechtskonformen Unternehmenskultur, der die Geschäftsführung und die Mitarbeiter verpflichtet sind und die es jeden Tag aufs Neue zu schützen und zu fördern gilt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung zu Ethikrichtlinien (im Folgenden "Ethikrichtlinien") gilt räumlich für das gesamte Unternehmen (alternativ: für den gesamten Konzern) der _________________________. An sie sind Geschäftsleitung, leitende Angestellte, Arbeitnehmer sowie Personen, die den Beschäftigten funktionell gleichwertig eingesetzt werden (wie etwa Leiharbeitnehmer oder Berater), gebunden.
§ 2 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) In den jeweiligen Betrieben sind die geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften, industriellen Mindeststandards, Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der UN sowie alle anderen relevanten Bestimmungen (im Folgenden insgesamt "gesetzliche Normen") einzuhalten.
(2) Die Einhaltung der Ethikrichtlinien sowie der gesetzlichen Normen darf nicht durch Vereinbarungen oder vergleichbare Maßnahmen umgangen werden.
(3) Ist ein Mitarbeiter unsicher, ob oder in welchem Umfang eine gesetzliche Norm für sein konkretes Handeln maßgebend ist, muss er seinen Vorgesetzten oder die Rechtsabteilung des Unternehmens zurate ziehen. Ansprechpartner in der Rechtsabteilung ist _________________________, Kontaktdaten: _________________________.
§ 3 Verpflichtungen des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber schafft ein Arbeitsumfeld, das den Mitarbeitern berufliche und persönliche Perspektiven eröffnet und in dem sie hervorragende Leistungen und Ergebnisse erbringen können. Keinem Mitarbeiter darf aus Einhaltung der ethischen Prinzipien ein Nachteil erwachsen.
(2) Alle Mitarbeiter sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Kein Mitarbeiter darf verbaler, psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, Nötigung oder Belästigung ausgesetzt werden.
(3) Der Arbeitgeber trägt Sorge für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Gesundheitsschäden der Mitarbeiter zu vermeiden.
(4) _________________________ (weitere mögliche Themen: Umweltschutz, soziale Verantwortung, etc.)
§ 4 Interessenkonflikte
(1) Die _________________________ erwartet von ihren Mitarbeitern Loyalität gegenüber dem Unternehmen. Sämtliche Mitarbeiter sind angehalten, solche Situationen zu vermeiden, in denen ihre persönlichen oder finanziellen Interessen mit denen des Unternehmens in Konflikt geraten. Potentielle oder absehbare Interessenkonflikte sind dem jeweiligen Vorgesetzten rechtzeitig anzuzeigen, um die Konfliktsituation vermeiden oder auflösen zu können. Konflikte können beispielsweise entstehen bei der Beteiligung an bzw. Nebenbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen.
(2) Die _________________________ begrüßt das private Engagement ihrer Mitarbeiter. Ihnen ist jedoch untersagt, den Namen des Unternehmens oder ihre Stellung im Unternehmen in Zusammenhang mit den eigenen politischen, kulturellen oder religiösen bzw. weltanschaulichen Aktivitäten zu bringen, um dadurch den Anschein zu erwecken, die _________________________ unterstütze als Unternehmen eine bestimmte Gruppierung.
(3) Die _________________________ respektiert das Privatleben ihrer Mitarbeiter. Die private Beziehung von Mitarbeitern zueinander – insbesondere eine Freundschafts- bzw. Liebesbeziehung – darf jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung des betrieblichen Miteinanders führen. Weder im täglichen Umgang noch bei personalrechtlichen Maßnahmen (wie Beförderung, Versetzung, direktionsrechtlicher Weisung, etc.) darf eine private Bindung zwischen Mitarbeitern Entscheidungen zum Vor- oder Nachteil beeinflussen bzw. eine Benachteiligung oder Zurücksetzung anderer Mitarbeitern bewirken.
(Ggf.: (4) Den Mitarbeitern ist es untersagt, unter Verwendung von im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit erlangten Insiderinformationen Wertpapiere (zum Beispiel für den Handel an Börsen zugelassene Wertpapiere der _________________________ oder anderer Konzernunternehmen) zu erwerben oder zu veräuß...