zwischen
_________________________ (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
dem (Konzern-/Gesamt-)Betriebsrat _________________________ der _________________________ (Name des Arbeitgebers)
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
– Arbeitgeber und Betriebsrat nachfolgend gemeinsam "Betriebspartner" genannt –
Präambel
Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, für das Unternehmen (Alternativ: den Konzern) einheitliche und adäquate Ethikrichtlinien aufzustellen, die zum einen den Erfordernissen der nationalen und europäischen gesetzlichen Vorgaben genügen, zum anderen die hohen ethischen Ansprüche des Unternehmens im Verhältnis zum Kunden, zu den Beschäftigten sowie zwischen den Beschäftigten aufnehmen und verdeutlichen. Die nachfolgenden ethischen Richtlinien sind Grundlage einer offenen, demokratischen und rechtskonformen Unternehmenskultur, der die Geschäftsführung und die Beschäftigten verpflichtet sind und die es jeden Tag aufs Neue zu schützen und zu fördern gilt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung zu Ethikrichtlinien (im Folgenden "Ethikrichtlinien") gilt räumlich für das gesamte Unternehmen (alternativ: für den gesamten Konzern) der _________________________. An sie sind Geschäftsleitung, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Personen, die den Beschäftigten funktionell gleichwertig eingesetzt werden, insbesondere Zeitarbeitskräfte oder freie Mitarbeitende, gebunden.
§ 2 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
(1) In den jeweiligen Betrieben sind die geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften, industriellen Mindeststandards, Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der UN sowie alle anderen relevanten Bestimmungen (im Folgenden insgesamt "gesetzliche Normen") einzuhalten.
(2) Die Einhaltung der Ethikrichtlinien sowie der gesetzlichen Normen darf nicht durch Vereinbarungen oder vergleichbare Maßnahmen umgangen werden.
(3) Ist ein Beschäftigter unsicher, ob oder in welchem Umfang eine gesetzliche Norm für sein konkretes Handeln maßgebend ist, muss er seine Führungskraft oder die Rechtsabteilung des Unternehmens zurate ziehen. Ansprechpartner in der Rechtsabteilung ist _________________________, Kontaktdaten: _________________________.
§ 3 Verpflichtungen des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber schafft ein Arbeitsumfeld, das den Beschäftigten berufliche und persönliche Perspektiven eröffnet und in dem sie hervorragende Leistungen und Ergebnisse erbringen können. Keinem Beschäftigten darf aus Einhaltung der ethischen Prinzipien ein Nachteil erwachsen.
(2) Alle Beschäftigten sind mit Würde und Respekt zu behandeln. Kein Beschäftigter darf verbaler, psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, Nötigung oder Belästigung ausgesetzt werden.
(3) Der Arbeitgeber trägt Sorge für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um Gesundheitsschäden der Beschäftigten zu vermeiden.
(4) _________________________ (weitere mögliche Themen: Umweltschutz, soziale Verantwortung, etc.)
§ 4 Interessenkonflikte
(1) Die _________________________ erwartet von ihren Beschäftigten Loyalität gegenüber dem Unternehmen. Sämtliche Beschäftigten sind angehalten, solche Situationen zu vermeiden, in denen ihre persönlichen oder finanziellen Interessen mit denen des Unternehmens in Konflikt geraten. Potenzielle oder absehbare Interessenkonflikte sind der zuständigen Führungskraft rechtzeitig anzuzeigen, mit dem Ziel, die Konfliktsituation vermeiden oder auflösen zu können. Konflikte können beispielsweise entstehen bei der Beteiligung an bzw. Nebenbeschäftigung bei einem anderen Unternehmen.
(2) Die _________________________ begrüßt das private Engagement ihrer Beschäftigten. Ihnen ist jedoch untersagt, den Namen des Unternehmens oder ihre Stellung im Unternehmen in Zusammenhang mit den eigenen politischen, kulturellen oder religiösen bzw. weltanschaulichen Aktivitäten zu bringen. Insbesondere darf unter keinen Umständen der Anschein erweckt werden, die _________________________ unterstütze als Unternehmen eine bestimmte Gruppierung, teile eine Gesinnung oder dergleichen.
(3) Die _________________________ respektiert das Privatleben ihrer Beschäftigten. Die private Beziehung von Beschäftigten zueinander – insbesondere eine Freundschafts- bzw. Liebesbeziehung – oder zu Kunden, Lieferanten, Vertrags- oder Geschäftspartnern des Unternehmens oder anderer Konzernunternehmen darf jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung des betrieblichen Miteinanders führen. Weder im täglichen Umgang noch bei personalrechtlichen Maßnahmen (wie Beförderung, Versetzung, direktionsrechtlicher Weisung, etc.) darf eine private Bindung zwischen Beschäftigten Entscheidungen zum Vor- oder Nachteil beeinflussen bzw. eine Benachteiligung oder Zurücksetzung anderer Beschäftigter bewirken.
(Ggf.: (4) Den Beschäftigten ist es untersagt, unte...