Rz. 105

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 SEBG muss die Beteiligungsvereinbarung eine Aussage zur Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats enthalten. Nach der gesetzlichen Auffanglösung steht dem SE-Betriebsrat – oder dem geschäftsführenden Ausschuss – das Recht zu, vor den Sitzungen mit der Leitung der SE in deren Abwesenheit zu tagen, § 24 Abs. 2 S. 1 SEBG. Weitere Sitzungen sind nur mit dem Einverständnis der Leitung der SE gestattet, § 24 Abs. 2 S. 2 SEBG.

Das Muster greift dies in § 10 auf und sieht vor, dass der SE-Betriebsrat einmal im Kalenderjahr unmittelbar vor der gemeinsamen Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung nach § 11 der Vereinbarung zu einer ordentlichen Sitzung zusammentritt. Die Dauer der Sitzung ist nach § 11 Abs. 2 grds. auf einen Tag begrenzt. Soweit erforderlich, darf der SE-Betriebsrat Sachverständige – auch Gewerkschaftsvertreter – zu den Sitzungen hinzuziehen. Zur Bewertung der Erforderlichkeit und mit Blick auf die Kosten ist die Beauftragung mit dem Vorstand der SE abzustimmen.

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