Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 646
Die Bedeutung dieser Verpflichtung des Arbeitgebers ergibt sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG: Eine Gefährdung kann sich insbesondere durch unzureichende Unterweisung der Beschäftigten ergeben.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 ArbSchG umfasst die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Sie muss sich anhand der Gefährdungsbeurteilung auf die konkreten Gefährdungsfaktoren beziehen, die bei der Arbeit Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten herbeiführen können. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass keine Maßnahmen gemäß § 3 ArbSchG erforderlich sind. Denn eine Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Arbeitsbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG den Entleiher.
Rz. 647
In den das Gesetz konkretisierenden Verordnungen gemäß § 18 ArbSchG sind die Anforderungen an die Unterweisung bezogen auf die jeweils spezifisch geregelten Arbeitsbedingungen spezifiziert, sie regeln überwiegend, dass die Unterweisung "anhand der Gefährdungsbeurteilung" zu erfolgen hat.
Die Vorschriften zur Unterweisung sind ausfüllungsbedürftig. Wie dies geschieht, ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu vereinbaren. Voraussetzung einer solchen Vereinbarung ist das Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung. An ihren Ergebnissen ist die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung auszurichten. Ohne Rücksicht auf das Ergebnis einer nicht vorliegenden Gefährdungsbeurteilung kann auch eine Einigungsstelle keine allgemeinen Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu beschließen.
Rz. 648
Praxistipp
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Regelungsgegenstände: |
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Themen der Unterweisung
(a) |
Grundsätze des Arbeits- und Gefahrenschutzes |
(b) |
Arbeitsplatzspezifische Gefährdungen, die anhand der Gefährdungsbeurteilung zu erkennen sind |
(c) |
Spezielle Gefährdungen am Arbeitsplatz durch Lärm Vibrationen künstliche optische Strahlungen, elektromagnetische Felder, Biostoffe |
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Methode der Unterweisung
(a) |
Mündliche Erläuterung |
(b) |
Aushändigung von Unterlagen für die Betriebsanweisungen |
(c) |
Praktische Übungen |
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Vorgaben zur Unterweisung nicht muttersprachlicher Arbeitnehmer |
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Verantwortlichkeiten für Durchführung der Unterweisung |
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Wiederholungszyklen |
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Regelmäßige Schulungen der unterweisenden Personen |