Rz. 38

Der Arbeitgeber kann eine Betriebsänderung sanktionslos erst durchführen, wenn alle in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahrensschritte durchlaufen sind. Er muss, falls eine Einigung mit dem Betriebsrat nicht zustande kommt, zur Vermeidung von Nachteilsausgleichsansprüchen (§ 113 Abs. 3 BetrVG) im Zweifel selbst die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen. Das gilt – mit in der Insolvenzordnung geregelten Einschränkungen – auch in der Insolvenz.

 

Rz. 39

 

Hinweis

Eine mündliche Absprache mit dem Betriebsrat reicht dabei zur Vermeidung einer Pflicht zum Nachteilsausgleich (Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Ausgleich der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile) nicht aus.[29]

 

Rz. 40

Verhandelt der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich nicht oder weicht er von einem getroffenen Interessenausgleich ab, können die betroffenen Arbeitnehmer Ansprüche auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG geltend machen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich verfolgt das Ziel, ein solches betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers durch Kostenbelastung zu sanktionieren.

 

Rz. 41

Der damit verfolgte Sanktionszweck gebietet es, die Berechnung der festzusetzenden Abfindung nicht nach den Kriterien durchzuführen, die für Sozialplanleistungen gelten. Maßgebend ist vielmehr aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 113 Abs. 1 BetrVG allein § 10 KSchG.[30]

 

Rz. 42

Für einen Anspruch auf Nachteilsausgleich aus § 113 Abs. 3 BetrVG ist der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 111 BetrVG ausreichend, auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Nachteilsausgleichsanspruch entsteht, sobald der Unternehmer mit der geplanten Betriebsänderung beginnt, ohne dass er bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht hätte.[31]

 

Rz. 43

Ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des § 111 Satz 1 BetrVG knüpft an greifbare Planungen über eine Betriebsänderung an und setzt eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Unternehmer konkret anstrebt. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht über eine betriebsbezogene Betriebsänderung besteht gegenüber dem örtlichen, unmittelbar durch die Arbeitnehmer legitimierten Betriebsrat.[32]

 

Rz. 44

Nach § 113 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des § 111 Satz 1 BetrVG knüpft an greifbare Planungen über eine Betriebsänderung an und setzt eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Unternehmer konkret anstrebt. Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht über eine betriebsbezogene Betriebsänderung besteht gegenüber dem örtlichen Betriebsrat. Für eine betriebsübergreifende Betriebsänderung ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung in Form einer Betriebsschließung eröffnet sein kann, bleibt offen. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift.[33]

 

Rz. 45

 

Hinweis

Die Abweichung vom Interessenausgleich (§ 113 Abs. 1 BetrVG) ist von der Planung einer vollständig neuen Betriebsänderung (§ 113 Abs. 3 BetrVG) zu unterscheiden. Schließt der Insolvenzverwalter zunächst einen auf Fortführung des Betriebes mit reduzierter Belegschaft ausgerichteten Interessenausgleich, liegt eine neue Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG vor, wenn er sich später entschließt, den Betrieb insgesamt stillzulegen. In diesem Fall werden sämtliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats neu ausgelöst.

 

Rz. 46

Mit dem Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 B...

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