Rz. 131

In der Kaskoversicherung besteht nach der VVG-Reform nur noch bei Vorsatz unbeschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers. Ansonsten ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

 

Rz. 132

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung auf höchstens je 5.000 EUR begrenzt (D.2.3 AKB, § 5 Abs. 3 S. 1 KfzPflVV). Diese Beschränkung gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat (D.2.4 AKB, § 5 Abs. 3 S. 2 KfzPflVV).

 

Rz. 133

Bei Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit ist im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung die Leistungsfreiheit im Regelfall auf höchstens 2.500 EUR beschränkt (E.2.3 AKB, § 6 Abs. 1 KfzPflVV). Bei vorsätzlichen besonders schwerwiegenden Verstößen wird die Leistungsfreiheit auf bis zu 5.000 EUR erweitert (E.2.4 AKB 2008, § 6 Abs. 3 KfzPflVV).[210]

 

Rz. 134

Unbeschränkte Leistungsfreiheit tritt ein bei vollendetem Betrug (E.2.5 AKB) und Herbeiführung eines unrichtigen Urteils (E.2.6 AKB). Bei kumulativer Verletzung von Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls kann die Leistungsfreiheit des Versicherers auf bis zu 10.000 EUR addiert werden.[211]

 

Rz. 135

Verletzt der Versicherungsnehmer nach mehreren Verkehrsunfällen jeweils Obliegenheiten, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall im Rahmen der Höchstbeträge leistungsfrei.[212] Bei Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Fahrer kann der Versicherer von jedem Regress in voller Höhe verlangen.[213]

 

Rz. 136

Streitig ist, ob in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verletzung einer Obliegenheit die ohnehin beschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers wegen § 28 VVG nochmals zu quoteln ist (vgl. Rdn 95).

[210] Vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Prölss/Martin, § 67 AKB Rn 66 ff.; zuletzt OLG Hamm r+s 1997, 274 (erweiterte Leistungsfreiheit verneint); OLG Karlsruhe r+s 2000, 4 (bejaht bei Unfallflucht).
[211] BGH r+s 2006, 100; OLG Celle r+s 2014, 59.
[212] BGH r+s 2006, 99.
[213] Feyock/Jacobsen/Lemor, § 7 AKB Rn 143.

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