Rz. 226

Sofern das Versicherungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls durch Kündigung des Versicherungsnehmers beendet worden ist, hatte der Fahrer bislang nicht einmal dann Versicherungsschutz, wenn er von der Kündigung keine Kenntnis hatte; mangels eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ließ sich Versicherungsschutz auch nicht über § 158 i VVG a.F. begründen.[294] Durch die Reform wird nunmehr in § 123 Abs. 4 VVG klargestellt, dass der Mitversicherte bei einem gekündigten Vertrag auch in der Nachhaftungszeit Versicherungsschutz genießt. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm die Beendigung des Versicherungsverhältnisses bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt war.

[294] BGH VersR 2004, 369 mit kritischer Anm. Lorenz.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge