Rz. 227

Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist, ist er im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander allein verpflichtet (§ 116 Abs. 1 S. 2 VVG).

 

Hinweis

Bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten, aber Leistungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten gilt § 116 Abs. 1 S. 2 VVG: Im Innenverhältnis ist der Versicherungsnehmer bzw. der Mitversicherte allein verpflichtet.

 

Rz. 228

Aus § 116 Abs. 1 S. 2 VVG ergibt sich i.V.m. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ein originärer Ausgleichsanspruch des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer bzw. Mitversicherten.[295] Daneben geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser den Geschädigten befriedigt hat (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB).

 

Rz. 229

Bei einem Regress des Versicherers, der auf § 426 Abs. 2 BGB, § 116 Abs. 1 S. 2 VVG gestützt ist, gilt das Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG nicht.[296]

Der Regressanspruch des Versicherers unterliegt allerdings erheblichen Einschränkungen.[297] Wichtig ist insbesondere der Schutz mitversicherter Personen gem. § 123 VVG.

Denn grundsätzlich kann nach § 123 VVG der Versicherer den mitversicherten Personen die ­gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehende Leistungsfreiheit nur entgegenhalten, wenn die der Leistungspflicht zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder wenn die Umstände ihm bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren.

 

Rz. 230

Beteiligt sich der Versicherungsnehmer an einem gestellten Unfall, muss er damit rechnen, dass der Haupttäter den Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur wegen des Sachschadens, sondern auch wegen vorgetäuschter Personenschäden in Anspruch nimmt; er hat seinem Kfz-Haftpflichtversicherer auch solche Aufwendungen zu ersetzen.[298]

 

Rz. 231

Auch im Rückforderungsprozess nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, § 116 Abs. 1 S. 2 VVG muss der Versicherer nicht nur die objektiven Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung beweisen, sondern muss auch das hierfür relevante Verschulden des Versicherungsnehmer sowie die sonst vermutete Kausalität nachweisen.[299]

 

Rz. 232

Der Regressanspruch des Versicherers verjährt durch die VVG-Reform nun in drei Jahren (§ 195 BGB); die Verjährung beginnt nach § 116 Abs. 2 VVG mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.[300]

[295] BGH VersR 1984, 327.
[296] OLG Celle VersR 2005, 681; Prölss/Martin, § 67 VVG Rn 42; OLG Hamm VersR 2006, 965.
[297] Vgl. im Einzelnen Bauer, Rn 938 ff.; Stiefel/Hofmann, § 3 Nr. 9 PflVG Rn 3 ff.
[298] OLG Hamm VersR 1998, 1539 = r+s 1998, 98.
[299] OLG Köln VersR 1999, 704; OLG Naumburg r+s 2005, 280.
[300] BGH VersR 2008, 343 (noch zur zweijährigen Verjährung nach § 3 Nr. 11 PflVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge