Rz. 162

Es kann an einer groben Fahrlässigkeit beim Überfahren einer Rotlicht zeigenden Ampelanlage fehlen, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist oder bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (BGH NJW 2003, 1118; BGH VersR 2014, 1135; OLG Hamm VersR 2002, 603; OLG Köln r+s 1991, 82), sowie wenn der Fahrer zunächst bei Rotlicht angehalten und dann in dem irrigen Glauben angefahren ist, die Ampel habe auf Grünlicht umgeschaltet (BGH NJW 2003, 1118; OLG Hamm r+s 2000, 232). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen (BGH NJW 2003, 1118).
Bei relativ kurzer Gelbphase, wenn Versicherungsnehmer die ampelgeregelte Kreuzung nicht kennt (Stiefel/Hofmann, § 61 Rn 27; OLG Stuttgart VersR 1980, 1140).
Bei Freigabe einer anderen Fahrtrichtung: Grünpfeil für Linksabbieger (Stiefel/Hofmann, § 61 Rn 27; OLG Köln VersR 1984, 50).
Bei Nichtbeachten einer nur vorübergehend installierten Ampel (Stiefel/Hofmann, § 61 Rn 27; OLG Hamm NZV 1990, 30).
Bei mehreren Ampeln in kurzen Abständen (Stiefel/Hofmann, § 61 Rn 27; OLG Köln r+s 1991, 82).
Wenn Fahrer in einer nicht einfachen Verkehrssituation durch das Fahrverhalten eines Gelenkbusses, das für ihn gefahrenträchtig ist, abgelenkt wird (OLG Hamm VersR 2002, 603).
Wenn Rotlichtverstoß darauf beruht, dass geistig behinderter Beifahrer dem Versicherungsnehmer unvorhersehbar ins Lenkrad greift (LG Oldenburg zfs 2003, 504).
Ablenkung durch hupenden Hintermann (akustisches Signal) und durch mitfahrende Kinder auf der Rückbank (OLG Koblenz r+s 2004, 55).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge