Rz. 176

Bei Geschwindigkeit von 165 km/h bei guten Witterungsverhältnissen auf der Autobahn (Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 58; OLG Hamm VersR 1987, 1206).
Bei Geschwindigkeit von 45 km/h statt zugelassener 30 km/h und Verletzung von "rechts vor links" (Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 58; OLG Düsseldorf r+s 1996, 429).
Gerät Versicherungsnehmer mit seinem Kfz in Folge einer fast 100 % überschrittenen Geschwindigkeitsbegrenzung ins Schleudern, ist dies kein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung 93 m vor der Unfallstelle begann und dem Versicherungsnehmer ca. 3,5 Sekunden zur Herabsetzung der Geschwindigkeit zur Verfügung standen (OLG Frankfurt/M. NVersZ 2002, 179).
Abkommen von der Fahrbahn bei dem Versuch, während des Fahrens den Sicherheitsgurt anzulegen (Stiefel/Hofmann, § 61 VVG Rn 28; OLG Saarbrücken VersR 1984, 1185).
Beim Versuch, mit einer schnellen Handbewegung ein Insekt vom Gesicht zu verscheuchen (Stiefel/Hofmann, § 61 VVG Rn 28; OLG Bamberg NZV 1991, 473).
Umdrehen während der Fahrt, weil ein kleines, vorher ruhiges Kind auf dem Rücksitz mit einem lauten Knall plötzlich aufschreit (OLG Saarbrücken zfs 2004, 223).
Vergessen eines Handgriffs im Rahmen eines routinemäßigen Ablaufs (Prölss/Martin, § 61 VVG Rn 12; BGH VersR 1989, 582; VersR 1989, 840).

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