Rz. 176
▪ | Bei Geschwindigkeit von 165 km/h bei guten Witterungsverhältnissen auf der Autobahn (Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 58; OLG Hamm VersR 1987, 1206). |
▪ | Bei Geschwindigkeit von 45 km/h statt zugelassener 30 km/h und Verletzung von "rechts vor links" (Römer/Langheid, § 61 VVG Rn 58; OLG Düsseldorf r+s 1996, 429). |
▪ | Gerät Versicherungsnehmer mit seinem Kfz in Folge einer fast 100 % überschrittenen Geschwindigkeitsbegrenzung ins Schleudern, ist dies kein grob fahrlässiges Verkehrsverhalten, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung 93 m vor der Unfallstelle begann und dem Versicherungsnehmer ca. 3,5 Sekunden zur Herabsetzung der Geschwindigkeit zur Verfügung standen (OLG Frankfurt/M. NVersZ 2002, 179). |
▪ | Abkommen von der Fahrbahn bei dem Versuch, während des Fahrens den Sicherheitsgurt anzulegen (Stiefel/Hofmann, § 61 VVG Rn 28; OLG Saarbrücken VersR 1984, 1185). |
▪ | Beim Versuch, mit einer schnellen Handbewegung ein Insekt vom Gesicht zu verscheuchen (Stiefel/Hofmann, § 61 VVG Rn 28; OLG Bamberg NZV 1991, 473). |
▪ | Umdrehen während der Fahrt, weil ein kleines, vorher ruhiges Kind auf dem Rücksitz mit einem lauten Knall plötzlich aufschreit (OLG Saarbrücken zfs 2004, 223). |
▪ | Vergessen eines Handgriffs im Rahmen eines routinemäßigen Ablaufs (Prölss/Martin, § 61 VVG Rn 12; BGH VersR 1989, 582; VersR 1989, 840). |
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