Grobe Fahrlässigkeit setzt ein gesteigertes personales Verschulden voraus. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er aufgrund subjektiver schuldmindernder Gründe nicht grob fahrlässig gehandelt hat, kann ihm bei Hinzutreten weiterer Umstände ein Augenblicksversagen zugestanden werden (BGH, Urteil v. 12.1.1988, VI ZR 158/87).
Das Augenblicksversagen beschreibt einen Umstand, bei dem der Handelnde für eine kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und die konkreten Umstände es im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen, den Schuldvorwurf nicht als grob fahrlässig zu bewerten (BGH, Urteil v. 10.5.2011, VI ZR 196/10). In Betracht kommen u. a. Routinehandlungen, bei denen einer der sonst üblichen Handgriffe (Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers) beispielsweise infolge einer kurzen Ablenkung (plötzlich vor dem Kfz die Straße querender Fußgänger) vergessen wird.
Quotenmodell hat keinen Einfluss auf Augenblicksversagen
Für den Versicherungsschutz bzw. für den Schadensfall bedeutet das, dass der Versicherer für den Schaden einstehen muss. Die Einführung des Quotenmodells hat an dieser Rechtslage nichts geändert, da dieses sich auf Fälle der groben Fahrlässigkeit beschränkt (vgl. Römer Langheid, Versicherungsvertragsgesetz Kommentar, 3. Auflage, S. 559, Rz. 81). Da das Augenblicksversagen eine Verschuldensstufe ist, die unter der groben Fahrlässigkeit liegt, muss der Versicherer also in diesen Fällen zahlen und kann seine Leistung nicht kürzen.
Beispiele: Augenblicksversagen ja oder nein?
Überfährt ein Autofahrer eine rote Ampel, weil ihm unmittelbar vor Erreichen der Ampel ein Insekt ins Auge geflogen ist, kann es sich um ein entschuldbares Augenblicksversagen handeln (LG Köln, VersR 1990, 44). Mangelte es bei einem Autofahrer aber offensichtlich an der notwendigen Aufmerksamkeit, z. B. weil er trotz tiefstehender Sonne vor der Ampel nicht die Geschwindigkeit reduziert hat, liegt ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Die Versicherung kann dann die Leistung kürzen (OLG Celle Urteil v. 13.12.2001, 14 U 162/01).