Rz. 306

Für die Deckungsklage stehen drei Gerichtsstände zur Verfügung:

Durch die VVG-Reform besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit Klagen aus dem Versicherungsvertrag bei dem Gericht einzureichen, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat (L.2.1 AKB; § 215 Abs. 1 S. 1 VVG); durch Einführung dieses Gerichtsstandes ist der besondere Gerichtsstand der Agentur nach § 48 VVG a.F. entfallen. Für Direktklagen eines Dritten nach § 115 Abs. 1 VVG greift der Gerichtsstand des Wohnorts selbstverständlich nicht ein.
Der Versicherer kann an seinem Sitz als dem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden (L.2.1 AKB; § 17 ZPO).
Ein weiterer Gerichtsstand ist die Niederlassung des Versicherers, die für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständig ist (L.2.1 AKB, § 21 ZPO).

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