Rolf Klutinius, Jan Therstappen
Rz. 235
Nach § 12 Abs. 1 S. 1 PflVG kann derjenige, der durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat, die Ersatzansprüche, die ihm gegen den Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeuges zustehen, auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" geltend machen, wenn
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das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann, |
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die Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht, |
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der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Mitgliedstaates der EU von der Versicherungspflicht befreit ist, |
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für den Schaden deswegen keine Deckung besteht, weil der Ersatzpflichtige den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, |
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über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. |
Rz. 236
Voraussetzung für die Geltendmachung von Schmerzensgeld ist gem. § 12 Abs. 2 PflVG, dass die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden besteht nach § 12 Abs. 2 PflVG immer eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR. Beim Anspruch auf Verkehrsopferhilfe reicht allein die Unfalldarstellung des Geschädigten als Nachweis der Unfallbeteiligung eines nicht ermittelten Fahrzeugs nicht aus.
Rz. 237
Durch die Umsetzung der 5. KH-Richtlinie durch Änderung des PflVG zum 10.12.2007 besteht in den Fällen der Unfallflucht nach § 12 Abs. 2 PflVG nun auch ein Anspruch auf Erstattung des Sachschadens, sofern der Entschädigungsfonds aufgrund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen eines Personenschadens verpflichtet war. Bislang war in den Fällen der Unfallflucht eine Erstattung des Sachschadens nicht vorgesehen, so dass wegen des Erfordernisses der Umsetzung der 5. KH-Richtlinie in nationales Recht insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich war.
Rz. 238
Macht ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall im Ausland mit einem nicht versicherten Fahrzeug gegen die Verkehrsopferhilfe in Deutschland geltend, so stehen ihm nur diejenigen Ansprüche zu, die auch gegen den ausländischen Garantiefonds gegeben wären.
Rz. 239
Gemäß § 12 Abs. 3 PflVG verjährt der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds in drei Jahren.
Rz. 240
Träger des Entschädigungsfonds ist der rechtsfähige Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Die Anschrift lautet:
Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43/43 G
10117 Berlin
Telefon (030) 20 20 5858
Telefax (030) 20 20 5722
Internet: www.verkehrsopferhilfe.de
E-Mail: voh@verkehrsopferhilfe.de