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Unterschiede oder Übereinstimmungen in der Kopf- oder Gesichtsbehaarung sind nur eingeschränkt in die gutachterliche Beurteilung mit einzubeziehen. Die Möglichkeiten der Manipulation, entweder aus kosmetischen oder auch aus forensischen Gründen, sind vielfältig, da die Behaarung im Kopf- und Gesichtsbereich gut erreichbar ist und Veränderungen einfach vorzunehmen sind. Daneben sollte bei der Beschreibung von Haaransatzlinien sehr vorsichtig vorgegangen werden. Hierbei ist immer zu prüfen, ob es sich tatsächlich um den Haaransatz oder um darüber liegende Haare bzw. die Haarspitzen handelt. Nur wenn der Haaransatz sicher erkennbar ist, sollte er beschrieben werden. Ähnlich verhält es sich mit, wenn vorhanden, sehr individualtypischen Haarwirbeln. Hierbei sollte vor einer gutachterlichen Bewertung kritisch geprüft werden, ob es sich um einen echten Wirbel oder lediglich um ein z.B. durch eine Kopfbedeckung hervorgerufenes Artefakt handelt.

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