Rz. 105

Seit 1998 gilt im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gem. StVG neben der Messung der Blutalkoholkonzentration (BAK) auch die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) als gerichtsverwertbar, sofern die entsprechenden Anforderungen an die AAK-Messung erfüllt sind. Hintergrund war eine nachvollziehbar angestrebte Beschleunigung der gerichtsverwertbaren Bestimmung des mutmaßlichen Alkoholisierungsgrades eines Verkehrsteilnehmers, die bei der Messung der AAK im Vergleich zur BAK nicht noch die Hinzuziehung eines blutentnehmenden Arztes erfordert und am besten noch vor Ort durchgeführt werden kann. Im Bereich des Strafrechtes wird der Einsatz der AAK-Messung nach wie vor kontrovers diskutiert. Auch aus gutachterlicher Sicht werden diese Bedenken weitestgehend geteilt.

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