Rz. 36

Gemäß Urteil des BVerfG vom 26.2.2020[27] ist die Regelung des bis dato bestehenden § 217 StGB, der die "Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe stellte, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

In seiner Urteilsbegründung arbeitet das BVerfG u.a. heraus:

Zitat

"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erstreckt sich auch auf die Entscheidung des Einzelnen, sein Leben eigenhändig zu beenden. Das Recht, sich selbst das Leben zu nehmen, stellt sicher, dass der Einzelne über sich entsprechend dem eigenen Selbstbild autonom bestimmen und damit seine Persönlichkeit wahren kann. (…) Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt."

Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht umfasst, für das selbstbestimmte Sterben Hilfe bei Dritten zu suchen. Eine Verpflichtung für den behandelnden Arzt, Suizidhilfe zu leisten, besteht jedoch nicht.

Unmittelbare Folgen für eine Patientenverfügung lassen sich dem Urteil nicht entnehmen. Da der Gesetzgeber aber – auch dies ist der Urteilsbegründung zu entnehmen – verschiedene Möglichkeiten hat, die Suizidhilfe zu regulieren, ist die Entwicklung bzw. die zukünftige Regulierung im Auge zu behalten, um ggf. diese Regularien oder sich hieraus ableitende Vorgaben im Rahmen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen.

[27] BVerfG, Urt. v. 26.2.2020 - 2 BvR 2347/15, NJW 2020, 905.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge