Rz. 17

Soweit eine Betriebsvereinbarung über eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht besteht, werden die entsprechenden Verfahrensgrundsätze üblicherweise in Zusammenarbeit mit den Führungskräften in einer RL festgelegt und – soweit vorhanden – dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht.

 

Rz. 18

Muster 2.2: Richtlinie für eine innerbetriebliche Stellenausschreibung

 

Muster 2.2: Richtlinie für eine innerbetriebliche Stellenausschreibung

1. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung erfolgt durch die Personalabteilung in Zusammenarbeit mit der suchenden Abteilung.
2. Die Ausschreibungen werden am Schwarzen Brett veröffentlicht, das alle Anforderungen der freien Stelle enthält. Die Veröffentlichung wird auf _________________________ Tage begrenzt.
3. Bewerben können sich alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mindestens 12 Monate in ihrer derzeitigen Position beschäftigt sind.
4. Die Bewerbungen werden an die Personalabteilung gerichtet. Sie unterliegen einer streng vertraulichen Behandlung. Der Betriebsrat kann den Wunsch äußern, dass der Schriftverkehr mit ihm über seine Privatanschrift geführt wird.
5. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf eine zügige Bearbeitung seiner Bewerbung. Eine Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle darf jedoch nicht vor Ablauf der Veröffentlichungsfrist gem. Ziffer 2 getroffen werden.
6. Die Personalabteilung unterzieht die eingehenden Bewerbungen zunächst einer Vorprüfung und stellt fest, ob sie den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Ist das nicht der Fall, sendet sie den Bewerbungsbogen mit einem Ablehnungsvermerk an den Bewerber zurück.
7. Entspricht die Bewerbung den Anforderungen der Stellenausschreibung, wird sie an den suchenden Vorgesetzten weitergeleitet.
8. Die Auswahl des Bewerbers trifft der suchende Vorgesetzte zusammen mit der Personalabteilung. Dabei ist die Eignung des Bewerbers für die neue Tätigkeit anhand der vorliegenden Unterlagen (u.a. Personalakte) sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.
9. Wird der Bewerber aufgrund des Vorstellungsgespräches abgelehnt, soll die Absage unverzüglich erfolgen. Die Personalabteilung soll die Ablehnung mündlich erläutern.
10. Hat der suchende Vorgesetzte die Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle festgestellt, vereinbart die Personalabteilung mit ihm und dem abgebenden Vorgesetzten den Versetzungstermin. Die Frist für die Versetzung darf nicht kürzer sein als die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese Frist kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn der Bewerber mit einer Aufgabe betraut ist, die er noch nicht abgeschlossen hat. Es besteht eine Abgabeverpflichtung. Im Übrigen sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei innerbetrieblichen Versetzungen nach § 99 BetrVG zu beachten.
11. Die Personalabteilung ist gehalten, innerhalb der Versetzungsfrist für eine Ersatzbeschaffung zu sorgen, damit die Arbeit in der abgebenden Abteilung nach Fristablauf uneingeschränkt weitergeführt werden kann.
12.

Im Rahmen innerbetrieblicher Versetzungen werden unmittelbar keine Beförderungen

oder Gehaltserhöhungen gewährt oder versprochen. Eine Beförderung oder Gehaltsanpassung kommt erst nach Bewährung in der neuen Aufgabe in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?