Rz. 82
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt (§ 1a BetrAVG).
Rz. 83
Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Entgeltumwandlung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) abschließt.
Rz. 84
Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag i.H.v. mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
Da es sich bei einer solchen Vereinbarung um eine Entgeltumwandlung handelt, sind die jeweiligen Beträge nicht mehr als Arbeitseinkommen zu definieren, der Arbeitnehmer verzichtet insoweit auf sein Arbeitsentgelt, um sich einen entsprechenden Versorgungsanspruch zu sichern. Das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar (§ 97 EStG) und unterliegen somit auch nicht der Pfändung.
Rz. 85
Ob eine solche Entgeltumwandlung auch dann vorgenommen werden kann, wenn das Arbeitseinkommen bereits gepfändet ist, ist umstritten. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung könnte eine gem. § 829 Abs. 3 ZPO untersagte Verfügung über das Arbeitseinkommen zu sehen sein. Wäre die Gehaltsumwandlung Verfügung, insbesondere Verzicht, setzte die Entgeltumwandlung die Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers voraus – was die Umwandlung abgetretener, gepfändeter und verpfändeter Entgeltansprüche, aber auch die Umwandlung unterhalb des Pfändungsfreibetrages ausschlösse. Gegen die Annahme, die Umwandlungsabrede vernichte die arbeitsvertraglichen Entgeltforderungen durch Erlassvertrag nach § 397 BGB, spricht, dass ein solcher Parteiwille regelmäßig fehlt. Insbesondere kann die Versorgungszusage nicht als "Gegenleistung" für den Anspruchsverzicht verstanden werden: Denn Entgeltumwandlung ist kein Austausch von "Leistungen". Vielmehr zielt die Vereinbarung auf eine wertgleiche Erfüllung der Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag. An die Stelle der Entgeltverpflichtung tritt eine Verschaffungspflicht des Arbeitgebers auf die Versorgungsleistung.
Rz. 86
Schließt der Arbeitgeber eine sog. Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) zur Erfüllung des Versorgungsversprechens ab, ist Versicherungsnehmer nicht der Schuldner (= Arbeitnehmer) sondern der Arbeitgeber, der Schuldner ist der Bezugsberechtigte, dem bei Eintritt des Versicherungsfalls die Leistungen zustehen. Mindert sich das Arbeitseinkommen des Schuldners infolge der Zahlung des Arbeitgebers auf die Versicherung, muss der Pfändungsgläubiger dies hinnehmen, da das Arbeitseinkommen durch die Zahlungen entsprechend niedriger geschuldet ist.
Rz. 87
In der Entscheidung vom 30.7.2008 hat das BAG allerdings entschieden: Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der Abtretung seiner pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und der Aufhebung des über sein Vermögen eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens verlangt, dass ein Teil seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet wird, dann vermindert sich das an den Treuhänder abgetretene pfändbare Arbeitseinkommen nicht.
Zunächst bestätigt das BAG, dass bei Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien dahin, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet, insoweit kein pfändbares Arbeitseinkommen mehr vorliegt. Bei einer solchen Vereinbarung entstehen in Höhe der Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrags die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO mehr. Folglich sind diese auch nicht abtretbar und unterliegen nicht der Pfändung.
Rz. 88
Allerdings darf der Arbeitnehmer nach der Abtretung des pfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens an den Treuhänder im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht mehr zum Nachteil seiner Gläubiger über den abgetretenen Teil seines Arbeitseinkommen...