Rz. 155

Ein Lohnrückstand, der noch auszuzahlen ist, oder eine Lohnnachzahlung ist immer für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den er/sie hätte gezahlt werden müssen bzw. für den er/sie bestimmt war. Die nachträgliche Geltendmachung von rückständigen Gehaltsansprüchen führt nicht zum Verlust des Pfändungsschutzes. Nach dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO sind bei der Prüfung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens die Nachzahlung rückständiger Beträge den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen hinzuzuschlagen und entsprechend neu zu berechnen.[263]

Nachzahlungen werden also in keinem Fall dem monatlichen Arbeitseinkommen hinzugerechnet, welches zur Auszahlung ansteht, und aus dem so erhöhten Arbeitseinkommen der pfändbare Betrag errechnet.[264]

 

Rz. 156

Der zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasst jedoch auch die Nachzahlung, die der Drittschuldner noch nicht an den Schuldner ausgezahlt hat. Hiervon kann bei den im Handel üblichen Vordrucken regelmäßig ausgegangen werden. In der Praxis werden Nachzahlungen insbes. bei Lohnerhöhungen relevant, die rückwirkend wirksam werden.

 

Rz. 157

 

Beispiel

Der Gläubiger pfändet am 20.5. das Arbeitseinkommen des Schuldners. Dieser ist verheiratet und hat zwei Kinder. Der monatliche Nettolohn beträgt 2.630,00 EUR. Rückwirkend zum 1.4. erhält der Schuldner eine monatliche Lohnerhöhung, die – angenommen – einen Nettolohn von 2.700,00 EUR bewirkt. Für den Monat April stehen daher 70,00 EUR netto Nachzahlung aus und ab 30. Mai beträgt das auszuzahlende Nettoeinkommen jetzt regelmäßig 2.700,00 EUR.

Berechnung:

Monat April

 
Nettolohn 2.700,00 EUR
pfändbarer Betrag laut Tabelle 93,43 EUR
Der erst im Mai zur Auszahlung kommende  
Nachzahlungsbetrag von 70,00 EUR
ist voll von der Pfändung erfasst, da er im April (bei einem Nettolohn i.H.v. 2.700,00 EUR)  
in voller Höhe der Pfändung unterlegen hätte.  

Monat Mai

 
Nettolohn 2.700,00 EUR
pfändbarer Betrag laut Tabelle 93,43 EUR
somit sind an den Gläubiger auszuzahlen  
für den Monat Mai 93,43 EUR
von der Nachzahlung für April 23,43 EUR
insgesamt 116,86 EUR
[264] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850c Rn 2.

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