Rz. 195

Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum 1.7.2004 eingefügt worden ist, hat der Rechtsanwalt dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, vor Übernahme des Auftrages darauf hinzuweisen. Dies ist für die gerichtliche Prozessvertretung der Fall. Durch einen Verstoß gegen § 49b BRAO entfällt nicht der Vergütungsanspruch des Anwalts. Es kann aber ein Anspruch des Mandanten aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz entstehen. Zwar handelt es sich bei der Hinweispflicht um eine Berufspflicht. Dies schließt aber einen Schadensersatzanspruch nicht aus, weil sie gerade dem Schutz des Mandanten dient.[806] Die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, hat der Mandant.[807] Der Rechtsanwalt muss aber konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will.[808] Seit dem 1.7.2006 ist die Anwaltsvergütung nach Maßgabe des § 34 RVG[809] für Beratungsmandate zwischen Rechtsanwalt und Mandant grds. frei auszuhandeln.

[809] I.d.F. des Gesetzes v. 5.5.2004 (BGBl I, S. 718); vgl. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1312.

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