Rz. 197

Fragt der Mandant nach den Kosten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung, etwa um das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung abschätzen zu können, muss der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seiner gesetzlichen Vergütung wahrheitsgemäß mitteilen.[812] Ist für den Rechtsanwalt erkennbar, dass der potenzielle Auftraggeber Wert darauf legt, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden, muss der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats dem potenziellen Auftraggeber die gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars erteilen. Er darf die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelt.[813]

[812] BGH, NJW 1980, 2128, 2130; BGH, NJW 1998, 136, 137; BGH, NJW 1998, 3486, 3487.

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