Rz. 430
Wird in einem anwaltlichen Honorarrechtsstreit die Erteilung des Mandats bestritten, so muss der Rechtsanwalt das rechtsgeschäftliche Handeln der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht so darlegen, dass sich der Vertragsschluss – im Regelfall gem. §§ 145 ff. BGB – rechtlich prüfen lässt. Bei konkludentem Verhalten des Vertragspartners darf nicht lediglich die angebliche Auftragserteilung behauptet werden; vielmehr muss dessen tatsächliches Verhalten so deutlich dargelegt werden, dass es auf den ihm zugeschriebenen Erklärungsgehalt hin aus der Sicht des Empfängers mit Rücksicht auf §§ 133, 157 BGB gewürdigt werden kann (Substanziierungslast des Rechtsanwalts).
Im Vergütungsprozess ist der Rechtsanwalt nicht an seine Gebührenrechnung gebunden.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG (zuvor § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklage oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG. Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit ggf. Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. Ob die Gebührenforderung richtig berechnet ist, ist dann vom Gericht zu entscheiden. Ist die Berechnung unrichtig, können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausgehen, zugesprochen werden.
Rz. 431
Die frühere Rechtsprechung hatte angenommen, Vergütungsansprüche aus einem Anwaltsvertrag seien nach § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 1, 4 BGB am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Leistungsort zu erfüllen, sodass der entsprechende Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) gegeben sei (vgl. § 1 Rdn 65 ff.). Diese Rechtsprechung ist überholt. Der BGH hat inzwischen entschieden, dass für anwaltliche Gebührenforderungen i.d.R. kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) am Kanzleisitz bestehe, weil für Verträge mit Rechtsberatern der typische örtliche Bezug fehle; gegenteilige Umstände i.S.d. § 269 Abs. 1 BGB dafür, dass der Mandant seine Vergütungspflicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts zu erfüllen habe, seien bei einem Anwaltsvertrag regelmäßig nicht festzustellen, gleichgültig, ob es sich dabei um einen Dienst- oder Werkvertrag handele. Diese neue Rechtsprechung des BGH muss für Honoraransprüche eines Steuerberaters entsprechend gelten; dafür spricht, dass der BGH ausgeführt hat, es fehle "an einem für Verträge mit rechtlichen Beratern typischen örtlichen Bezug". Danach ist im Allgemeinen Leistungsort für die geschuldete Vergütung der Wohnsitz oder Sitz des Mandanten mit dem Gerichtsstand der §§ 13, 17, 21 ZPO, es sei denn, dass ein Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) oder des Hauptprozesses (§ 34 ZPO) zur Wahl steht (§ 35 ZPO) oder eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S.d. § 29 Abs. 2, § 38 ZPO gegeben ist.
Gerichtsstand für die Honorarklage eines Steuerberaters gegen einen in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Mandanten ist, soweit die bis einschließlich 28.2.2002 geltende Regelung des EuGVÜ anzuwenden ist, regelmäßig nicht der Kanzleisitz des Steuerberaters sondern der Wohnsitz bzw. der Sitz der Niederlassung des Mandanten. Die seit 1.3.2002 maßgebliche Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO für Fälle mit EU-Auslandsberührung knüpft dagegen an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung an. Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem jeweiligen Dienstvertragsverhältnis zu schaffen. Daher ist die Anwaltsvergütung an dem Ort einzuklagen ist, an dem der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit erbracht wurde. Wird ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Mandats beauftragt, ist im Grundsatz davon auszugehen, dass er die hierdurch erforderlich werdende Tätigkeit vom Sitz seiner Kanzlei aus erbringt. Muss der Anwalt einen Teil seiner Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erbringen, sind für die Bestimmung eines einheitlichen Erfüllungsortes Zeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeitsanteile abzuwägen. Die Tätigkeit bei einem (Schieds-)Gericht führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall der Ort der mündlichen Verhandlung als Schwerpunkt der gesamten Leistungserbringung anzusehen ist. Maßgebend für die Feststellung des Erfüllungsortes kann deshalb regelmäßig nur sein, welche Bedeutung der Terminswahrnehmung und den sonstigen Tätigkeiten, insb. der Fertigung vorbereitender Schriftsätze und weiterer vor der Verhandlung zu erbringender Leistungen, in einer Gesamtschau zukommt. Im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand kann der Schwerpunkt der Tätigkeit am Kanzleisitz des bearbeitenden Anwalts liegen.
Mit Rücks...