Rz. 211

Bevor ein Rechtsanwalt eine Klage erhebt, hat er sich Klarheit über den Willen seines Auftraggebers zu verschaffen.[864] Weisungen des Mandanten hat er grds. zu beachten (vgl. Rdn 347 ff.). Deshalb empfiehlt es sich, dem Mandanten den Entwurf der Klageschrift mit der Bitte zu übermitteln, diesen zu genehmigen oder Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge mitzuteilen. Dadurch kann der Rechtsanwalt sicherstellen, dass er das Begehren seines Mandanten sowie den zugrunde gelegten Sachverhalt richtig und vollständig wiedergegeben sowie Beweis durch die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen angetreten hat. Dagegen kann der Rechtsanwalt dem Auftraggeber nicht die rechtliche Beurteilung überlassen, insb. nicht die Prüfung, ob die Klage schlüssig ist, d.h. ob der Klagevortrag ausreicht, das Klagebegehren zu tragen.

War für die Klage PKH bewilligt worden, ist in der Klageerhebung hierauf und auf das Aktenzeichen Bezug zu nehmen, weil andernfalls bei trotz PKH-Gewährung anfallenden Gerichtskosten der Anwalt hierfür in Regress genommen werden kann.[865]

[864] OLG München, NJW-RR 1991, 1460, 1461.

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