Rz. 487

Eine unzulässige Vereinbarung einer Gebührenunterschreitung oder eines Gebührenverzichts[1879] ist wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 BRAO nach § 134 BGB nichtig.[1880] Zwar richtet sich das gesetzliche Verbot der Gebührenunterschreitung nur an den Rechtsanwalt; die Durchsetzung des Verbotszwecks erfordert aber die Unwirksamkeit des verbotswidrigen Rechtsgeschäfts.[1881]

 

Rz. 488

Die Unwirksamkeit einer gegen § 49b Abs. 1 BRAO verstoßenden Vereinbarung hat – entgegen dem Regelfall des § 139 BGB – grds. nicht die Nichtigkeit des gesamten Anwaltsvertrages zur Folge.[1882] Vielmehr sind insoweit wegen der gleichliegenden Interessenlage der Vertragspartner die Grundsätze anzuwenden (zum Erfolgshonorar vgl. Rdn 496 f.), die die Rechtsprechung für eine sittenwidrige Gebührenunterschreitung nach altem Recht entwickelt hat.[1883] Danach ist es dem Rechtsanwalt nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) i.d.R. verwehrt, vom Mandanten nachträglich den Unterschiedsbetrag zwischen der verbotswidrig vereinbarten geringeren und der gesetzlichen Vergütung zu fordern. Mit einem solchen Vorgehen würde sich der Rechtsanwalt regelmäßig in einen treuwidrigen Gegensatz zu seinem früheren Verhalten setzen, das in seinem – meistens rechtsunkundigen – Auftraggeber das Vertrauen begründet hat, nur die vereinbarte – niedrigere – Vergütung zahlen zu müssen. Dies gilt entsprechend, wenn der Rechtsanwalt auf die gesetzliche Vergütung unzulässigerweise verzichtet hat.[1884]

[1879] Vgl. zu einem Gebührenverzicht nach altem Recht: BGH, NJW 1980, 2407.
[1880] OLG München, NJW 2002, 3641, 3642; OLG Düsseldorf, JurBüro 2004, 536, 538.
[1881] Vgl. BGHZ 65, 368, 370 = NJW 1976, 415.
[1882] BGH, NJW 1980, 2407, 2408.
[1883] BGH, NJW 1980, 2407, 2408.
[1884] BGH, NJW 1980, 2407, 2408.

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