Rz. 456

Die Regelung in § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG, wonach eine Vergütungsabrede einen Hinweis darauf zu enthalten hat, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, dient dem Schutz des Rechtsuchenden. Eine weitergehende Hinweispflicht wurde nicht begründet.[1730] Insb. kann aus dieser Norm nicht abgeleitet werden, der Pflichtverteidiger müsse in einer Vergütungsvereinbarung darauf hinweisen, er sei auch ohne Honorarvereinbarung zur weiteren Verteidigung verpflichtet.[1731]

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