Rz. 493

Nach der Neuregelung in § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG bleibt die Vereinbarung von Erfolgshonoraren weiterhin grds. verboten (§ 49b Abs. 2 BRAO). Während § 49b Abs. 2 BRAO eine Legaldefinition des Begriffs Erfolgshonorar aufweist, sind die Einzelheiten der Zulässigkeit eines Erfolgshonorars in § 4a RVG geregelt. Der Rechtsausschuss hielt es für angezeigt, dass eine Öffnung des Verbots nur in dem Maße erfolgt, wie es das BVerfG gefordert hat.[1897] Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG ist daher die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung nur dann erlaubt, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung erst mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars in der Lage ist, seine Rechte zu verfolgen. Dabei liegt ein solcher Fall nach Auffassung des Rechtsausschusses aber nicht nur dann vor, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Die "verständige Betrachtung" (§ 4a Abs. 1 Satz 1 RVG) erfordert, dass nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die finanziellen Risiken und deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren berücksichtigt werden. Die Regelung enthält insgesamt einen flexiblen Maßstab, der auch etwa einem mittelständischen Unternehmen im Fall eines großen Bauprozesses die Möglichkeit eröffnen soll, ein anwaltliches Erfolgshonorar zu vereinbaren.[1898]

Nach § 352 StGB kann ein Rechtsanwalt sich strafbar machen, wenn er Gebühren oder andere Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang geschuldet werden (Gebührenüberhebung, vgl. Rdn 480).

[1897] BT-Drucks 16/8916, S. 17.
[1898] BT-Drucks 16/8916, S. 17.

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