Rz. 194
Der vorbeschriebene Grundsatz wird durch zahlreiche Ausnahmen eingeschränkt, in denen der Rechtsanwalt den Auftraggeber auch über die Kosten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung aufklären muss (vgl. Rdn 433 ff.). Diese Aufklärungspflicht besteht dann i.d.R. bereits vor Abschluss des Anwaltsvertrages. Solche vorvertraglichen Pflichten ggü. einem Vertragsinteressenten sind wesentlich enger begrenzt als die Pflichten innerhalb eines Vertragsverhältnisses (allgemein zu vorvertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts siehe § 1 Rdn 209 ff.).
(1) § 49b Abs. 5 BRAO
Rz. 195
Nach § 49b Abs. 5 BRAO, der mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zum 1.7.2004 eingefügt worden ist, hat der Rechtsanwalt dann, wenn sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, vor Übernahme des Auftrages darauf hinzuweisen. Dies ist für die gerichtliche Prozessvertretung der Fall. Durch einen Verstoß gegen § 49b BRAO entfällt nicht der Vergütungsanspruch des Anwalts. Es kann aber ein Anspruch des Mandanten aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz entstehen. Zwar handelt es sich bei der Hinweispflicht um eine Berufspflicht. Dies schließt aber einen Schadensersatzanspruch nicht aus, weil sie gerade dem Schutz des Mandanten dient. Die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist, hat der Mandant. Der Rechtsanwalt muss aber konkret darlegen, in welcher Weise er belehrt haben will. Seit dem 1.7.2006 ist die Anwaltsvergütung nach Maßgabe des § 34 RVG für Beratungsmandate zwischen Rechtsanwalt und Mandant grds. frei auszuhandeln.
(2) § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Rz. 196
Eine ausdrückliche gesetzliche Hinweispflicht auf den Ausschluss einer Kostenerstattung sieht § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG vor. Danach ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung in einem Rechtsstreit vor einem ArbG darauf hinzuweisen, dass in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht. § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG schließt auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist.
(3) Nachfrage des Mandanten
Rz. 197
Fragt der Mandant nach den Kosten einer beabsichtigten Rechtsverfolgung, etwa um das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung abschätzen zu können, muss der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seiner gesetzlichen Vergütung wahrheitsgemäß mitteilen. Ist für den Rechtsanwalt erkennbar, dass der potenzielle Auftraggeber Wert darauf legt, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden, muss der Rechtsanwalt vor Übernahme des Mandats dem potenziellen Auftraggeber die gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars erteilen. Er darf die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelt.
(4) Vorliegen besonderer Umstände
Rz. 198
Ein Rechtsanwalt kann auch gem. §§ 157, 242 BGB ausnahmsweise verpflichtet sein, den Mandanten unaufgefordert über das Kostenrisiko aufzuklären, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben geboten erscheint. Insoweit sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen: Einerseits der Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, ein ungewöhnlich hoher Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten. Wenn die von dem Rechtsuchenden erstrebte Rechtsverfolgung aus Sicht des Rechtsanwalts erkennbar wirtschaftlich unvernünftig ist, weil das Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten steht, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, dem Mandanten nach Hinweis auf die voraussichtlichen Kosten Gelegenheit zu geben, über seine Beauftragung zu entscheiden.
Unter diesem G...