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Es entspricht i.d.R. dem Interesse des Mandanten, den Erlass eines Versäumnisurteils zu beantragen (§§ 330, 331 Abs. 1 ZPO), wenn der Prozessgegner säumig ist, oder, falls dies günstiger ist, eine Entscheidung nach Aktenlage gem. § 331a ZPO und unter den Voraussetzungen des § 345 ZPO ein zweites Versäumnisurteil. Das gilt auch dann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist, aber dieser Anwalt aus unbekannten Gründen nicht erscheint. Anders als in früheren Zeiten angenommen hindert das anwaltliche Kollegialitätsverhältnis die Antragstellung nicht.

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