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Hat der Rechtsanwalt durch eine objektiv vertragswidrige, nicht ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckte und damit rechtswidrige Pflichtverletzung (vgl. § 4 Rdn 8 ff.) – oder durch einen entsprechenden objektiven Verstoß gegen eine vorvertragliche Pflicht – einen Schaden des Mandanten adäquat verursacht (haftungsbegründender Ursachenzusammenhang = haftungsbegründende Kausalität), so ist weitere Haftungsvoraussetzung, dass diese Pflichtverletzung dem Rechtsanwalt als Verschulden gem. § 276 BGB vorzuwerfen ist (vgl. § 4 Rdn 30 ff.). Kommt Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. = § 276 Abs. 2 BGB) in Betracht, so ist zu prüfen, ob besondere Umstände des Einzelfalls – etwa die Eilbedürftigkeit oder eine besondere Schwierigkeit des Mandats – dem Vorwurf entgegenstehen, der Rechtsanwalt habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Objektive Pflichtverletzung und subjektives Verschulden dürfen nicht, wie es bei der Untersuchung einer Anwaltshaftung häufig geschieht, miteinander vermengt werden.

Aus einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht haftet der Anwalt nur dann, wenn diese einen Schaden im Rechtssinne adäquat verursacht hat (haftungsausfüllender Ursachenzusammenhang = haftungsausfüllende Kausalität – vgl. § 5 Rdn 3 ff., 85 ff.), der dem Anwalt haftungsrechtlich zuzurechnen ist, insb. in den Schutzbereich der verletzten Vertragspflicht fällt (vgl. § 5 Rdn 40 ff.).

Ein schadensursächliches Mitverschulden des geschädigten Mandanten (§ 254 BGB; vgl. § 6 Rdn 1 ff.) oder eine Verjährung des Regressanspruchs (§ 51b BRAO a.F.; §§ 194 ff. BGB; vgl. § 7 Rdn 1 ff.) können der anwaltlichen Vertragshaftung entgegenstehen.

Ein Rechtsanwalt kann gegen denjenigen, der einen Regressanspruch geltend macht, grds. auf Feststellung klagen, dass ein solcher Anspruch nicht besteht; in einem solchen Fall trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.[100]

[100] BGH, WM 1992, 276, 277 ff.

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